Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

400 1868. 
8. 24. 
Von dem Fortgange der Einschätzungsarbeiten und der Art und Weise ihrer Aus- 
führung hat der Veranlagungs-Commissar sich unausgesetzt in Kenntniß zu erhalten. 
Dieser Commissar ist ebenso befugt als verpflichtet, den Einschätzungs-Arbeiten für 
einzelne Feldmarken persönlich beizuwohnen, sich von der Angemessenheit der Ausfüh- 
rung zu überzeugen, hierbei namentlich darüber zu wachen, daß den einzelnen Classen- 
abschnitten die richtige den Verhältnissen entsprechende Ausdehnung gegeben werde und 
für die Abstellung etwaniger Ungehörigkeiten und Mängel Sorge zu tragen. 
8. 25. 
Die Culturarken und Classen, zu welchen die einzelnen Grundstücke eingeschätzt 
worden, sind mit Angabe des Flächeninhalts in dem für jeden Gemeinde und selbst- 
ständigen Gutsbezirk anzulegenden Flurbuche (5. 7 des Gesetzes) nachzuweisen. 
8. 26. 
Auf Grund der Flurbũcher (8. 25) ist — gesondert nach steuerpflichtigen und 
steuerfreien Liegenschaften — zusammenzustellen, welchen Flächeninhalt die einzelnen 
Culturarten und Classen 
a) für jeden Gemeinde und selbstständigen Gutsbezirk, 
h) für den Umfang des Fürstenthums, beziehungsweise der einzelnen Classi- 
ficationsdistricte 
im Ganzen umfassen. 
In den diesfälligen Zusammenstellungen ist zugleich nach Maßgabe des Flächen- 
inhalts und der vorläufigen Tarifsätze (§. 18) der summarische Reinertrag der einzelnen 
Bonitätsclassen, Culturarten, Gemeinde und selbstständigen Gutsbezirke, der Classi- 
ficationsdistricte und des ganzen Fürstenthums, sowie der durchschnittliche Reinertrag 
für den Morgen einer jeden Culturart in den einzelnen Gemeinde= und selbstständigen 
Gutobezirken, Classificationsdistricten und im Fürstenthum zu berechnen. 
8. 27. 
Der Veranlagungs-Commissar hat mit je zwei Einschätzungsdeputirten der Classi- 
ficationsdistricte auf Grund der im §. 26 bezeichneten Berechnungen nochmals zuprüfen, 
ob die durchschnittlichen Reinerträge der einzelnen Culturarten, Gemeinde und selbst- 
ständigen Gutsbezirke und Classisicationsdistricte, den obwaltenden Verschiedenheiten 
in den Boden-Ertrags- und Verkehrs-Verhältnissen entsprechen, insbesondere ob und 
in welchen Beziehungen zur Herstellung der verhältnihmäßigen Gleichheit der Ab-
	        
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