1868. a0l
schungen noch eine Abänderung der vorläufigen Classificationstarife (S. 18) erforder.
# Ergebniß dieser Prüfung ist in einer besonderen Verhandlung niederzulegen,
welche demnächst mit sämmtlichen Unterlagen Seitens des Veranlagungs-Commissars
dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium vorzulegen ist.
28
Das Königlich Preuhische Finanzministerium wird die vorläufigen Classifications=
tarife nach den vorliegenden Ab= und Einschätzungs-Resultaten nochmals prüfen und
enweder bestätigen oder anderweit und zwar endgültig feststellen, nachdem erforderlichen
Falls die Unterlagen zu einer solchen anderweiten Feststellung noch beschafft worden sind.
Bei dieser Fesistellung kann, wenn nöthig, die Anzahl der Classificationsdistricte
(6. 6) vermehrt, und können für letztere besonen Tarife aufgestellt werden.
8. 2
Nach Maßgabe der definitiven Clasfificationtarife werden die Reinerträge in den
im K. 26 bezeichneten Zusammenstellungen, soweit als nöthig, anderweit berechnet.
In gleicher Weise werden alsdann die Reinerträge für die einzelnen Grundstücke
in den im §F. 25 gedachten Flurbüchern, und zwar dergestalt berechnet, daß der aus
der Summirung dieser Reinerträge sich ergebende Gesammtreinertrag jedes einzelnen
Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirks mit dem in der vorgedachten Zusammen-
stellung nachgewiesenen Reinertrage übereinstimmt.
C. Reclamations-Verfahren.
8. 30.
Gegen die Veranlagungs · Ergebnisse steht den einzelnen Grundeigenthũmern —
neben der Geltendmachung der entdeckten materiellen Irrthũmer, welche stets im Wege
der Fortschreibung zu beseitigen sind (§. 8 A# 9 des Gesehes) — das Recht zur Er-
hebung von Reclamationen zu.
Die Einwendungen dürfen nicht gegen den Classificationstarif für den Classi-
fication district gerichtet, sondern nur angebracht werden:
#a) wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundstücke,
5) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächeninhalts,
c) wegen vorgekommener Fehler bei den aufgestellten Berechmmgen,
4)) wegen unrichtiger Einschätzung in den Classificationstarif.