Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

402 1868. 
5. 31. 
Jedem Gunweigenthümer ist ein Auszug aus dem Flurbuche (Besitzstandsregister), 
welcher die dem Ersteron innerhalb des betreffenden Gemeinde, und selbsiständigen Guts- 
bezirks gehörigen Grundstücke nachweist, durch Vemittelung des Gemeindevorstaydes. 
beziehungsweise des Inhabers des selbstständigen Gutsbezirks mit dem Cröffnen zuzu- 
stellen, daß 
c) etwanige Reclamationen binnen drei Wochen präclusivischer, vom Tage der 
Zustellung beginnender Frist anzubringen und in die im Formulare des Besitz- 
standsregisters hierfür zu bezeichnenden Spalten einzutragen seien; 
5) die durch die örtliche Untersuchung unbegründeter Neclamationen entstehenden 
Kosten dem Reclamanten zur Last fallen und von demselben im Verwallungs= 
wege eingezogen werden würden; 
LA) das Besitzstandsregister, gleichviel ob eine Reclamation erhoben werde oder 
nicht, nach Ablauf der Reclamationsftist an den Gemeindevorstand 2c. unver- 
sehrt zurückzugeben sei, widrigenfalls dasselbe auf Kosten des Grundeigen- 
thümers neu angefertigt werden würde. 
Nach Ablauf der Reclamationsfrist werden sämwtliche Besitzstandsregister von dem 
Gemeindevorstande, beziehungsweise dem Inhaber des selbstständigen Gutsbezirks mit 
einer Bescheinigung darüber, an welchem Tage die Zustellung an die einzelnen Grund= 
eigenthümer, sowie die Rückreichung Seitens der Letzteren erfolgt ist, an den Veran- 
lagungs-Commissar übersandt. 
5. 32. 
Gleichzeitig mit der Absendung der im §. 31 bezeichneten Besitzstandsregister sind 
die Flurbücher und die im §. 20 gedachten Zusammenstellungen nebst den die Ein- 
schätzungs-Ergebnisse nachweisenden Zeichnungen (§. 23) während eines Zeitraums 
von drei Wochen und zwar: 
a)für die Oberherrschaft zu Rudolstadt. 
b) für die Unterherrschaft zu Frankenhausen, 
unter Anwesenheit eines technischen Beamten zur Einsicht aller Betheiligten offen zu 
legen. 
Daß und von welchem Tage ab die Offenlegung der bezeichneten Schriftstücke er- 
solgen werde, ist in geeigneter Weise ebenfalls bekannt zu machen. 
Noach Ablauf der im §. 31 Hr. a besiimmten Präcuf'vfrin fin-
	        
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