Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

40 1868. 
Erscheinen die in dem vorhergehenden Absah bezeichneten Personen nicht, oder 
vewweigern sie die erforderte Erklärung, so ist mit der örtlichen Untersuchung nichtsdesto- 
weniger vorzugehen. 
Auf Grund des Gutachtens der Reclamations-Deputation entscheidet das Königl. 
Preuß. Finanz-Ministerium über die eingegangenen Reclamationen 
Die Entscheidung ist, sofern die Reclamation nicht als unbegründet zurückgewiesen 
wird, entweder dahin zu treffen, daß und mit welchem Betrage die Schätzung der bezüg- 
lichen Grundstücke des Reclamanten zu ermähigen oder dahin, daß und mit welchem 
Betrage die Schätzung derjenigen nicht im Eigenthume des Reclamanten befindlichen 
Grundstücke, welche bei der stattgefundenen Untersuchung als zu niedrig eingeschätzt 
erkannt worden sind, zu erhöhen. 
Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig 
jedoch steht dem Reclamanten sowohl, als denjenigen Eigenthümern, deren Liegen- 
schaften als zu niedrig eingeschätzt erkannt und deshalb erhöht worden sind, binnen 
einer präclusivischen Frist von 10 Tagen, nach Empsang der Entscheidung frei, offen- 
bare Unrichtigkeiten oder Irrthümer in derselben nachzuweisen, in welchem Falle eine 
nochmalige Prüfung der Reclamation vorzunehmen und andeweitig darüber zu ent- 
sscheiden ist. 
8. 36. 
Hinsichtlich der Anträge und Reclamationen, welche als unbegründet zurückgewie- 
sen werden, hat, und zwar in dem Falle zu # 1 in F. 33 die Königliche Regierung 
zu Erfurt, in dem Falle zu .M 2 im §. 33 das Königliche Finanz. Ministerium dar- 
über zu entscheiden, beziehungsweise sestzusetzen, ob und wie weit der Reclamant die 
durch die örtliche Untersuchung der Reclamation veranlahten Kosten zu tragen hat 
(§. 31, Ii. b). 
§. 37. 
In Gemäßheit der Entscheidungen des Königlich Preuß. Finanz-Ministeriums 
(5. 35) beziehungsweise der Königlich Preuß. Regierung zu Erfurt (§. 34) sind sowohl 
die Flurbücher und Besitzstandsregister als die im §. 26 gedachten Zusammenstellungen, 
nicht minder die die Einschätzungs-Ergebnisse nachweisenden Zeichnungen (§. 23) zu 
berichtigen, beziehungsweise die Reinerträge der einzelnen Grundslücke, Gemeinde- 
und selbstständigen Gutsbezirke und des ganzen Fürstenthums endgültig abzuschließen.
	        
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