Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 405 
b. Schluß des Veranlagungswerks. 
38 
K. 38. 
Nach Mahgabe der abgeschlossenen Reinerträge (§. 37) der grundsteuerpflichtigen 
Liegenschaften ist mit Anwendung des nach (§.3) des Gesetzes festzustellenden Procent- 
sates 
n) zunächst die auf das Fürstenthum und auf die einzelnen Gemeinde und selbst- 
ständigen Gutsbezirke im Ganzen weffende Grundsteuer, und alsdann in 
Uebereinstimmung hiermit 
b) die innerhalb dieser Bezirke von den einzelnen Besitzungen zuentrichtende Grund- 
euer 
zu berechnen. 
8. 39. 
Durch Anfertigung einer Abschrift des nach Vorschrift des 8. 37 berichtigten 
Besitzstandsregisters ist die Grundsteuer-Mutterrolle (§.7 des Gesetzes) herzustellen, 
in welcher demnächst die im F.8 des Gesetzes bezeichneten Veränderungen fortzuschreiben 
sind. Ebenso ist zum Zwecke des Fortschreibungsgeschäfts eine Abschrift des Flurbuchs 
anzusertigen. 
Rudolstadt, den 13. August 1868.
	        
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