Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

4 1868. 
zu Stollen, Schachten, Halden, Wegen, Wasserbehältern 2c. verwendeten Flächen; 
endlich die Einhegungen aller Art sind wie die anliegenden oder umschlossenen Grund. 
stücke einzuschätzen. 
Alte unfruchtbare, von den Bergwerken nicht mehr benutzte Halden sind als Un- 
land zu betrachten. 
. 15. 
Die Hofstellen (§F. 5 der Anweisung) sind zu dem Tarissatze der untersten Acker- 
classe im Fürstenthume in Ansatz zu bringen. 
Mit Gebäuden nicht besetzte Bauplätze sind wie die Nachbargrundstücke, falls aber 
letztere nur Hofstellen sind, in die ihrer Lage und Beschafsenheit entsprechende Cultur- 
art und Classe einzuschätzen. 
8. 16. 
Kommen im Classificationsdistricte solche Grundstũcke, welche der Aufwendung be- 
sonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Ertragsfähigkeit, in 
welchem sie sich befinden, erhalten zu werden (§.5), in geringerem Umfange vor, 
so ist bei der Einschätzung — erforderlichen Falls durch Einstellung der betreffenden 
Grundstücke in eine geringere Tarifclasse — auf die gedachten Kosten Rücksicht zu 
nehmen. 
Rudolstadt, den 13. August 1868.
	        
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