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LXII. Gesetz,
betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudestener.
Wir Albert, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg #.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags über die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, was folgt:
8. 1.
Die in dem 8. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Rege-
lung der Grundsteuer, angeordnete Gebäudesteuer tritt gleichzeitig mit der Steuer für
die Liegenschaften (F. 1b des gedachten Gesetzes) in Hebung.
4 8. 2.
Von dem in 8. 1 bestimmten Zeitpunkte ab werden die zur Zeit auf den Wohn-
und sonstigen Gebäuden ruhenden Grund= und Haussteuern und grundsteuerarligen
Abgaben außer Hebung geseßt.
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Befreit von der Gebäudesteuer sind
1) die zum Staats= und Kammervermögen gehörigen, sowie im Besitze der
Mitglieder des Fürstlichen Hauses befindlichen Gebäude;
2) diejenigen Gebäude, welche zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmt sind, insonderheit also die zum Gebrauche öffentlicher Behörden
bestimmten Gebäude, als Militair„ Regierungs-, Justiz-, Polizei-,
Steuer= und Post-Verwaltungsgebäude, Gemeindehäuser;
3) die zum öffentlichen Untemichte bestimmten Gebäude
4) Kirchen, Kapellen und andere, dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete
Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebände der mit Korporationsrechten
versehenen Religionsgesellschaften;
5) die Diensthäuser der mit geistlichen Functionen bekleideten Personen der mit
Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, der an öffentlichen
Schulen und höheren Lehranstalten angestellten Lehrer, ferner der Küster,
Todtengräber und anderer Diener des öffentlichen Cultus;