Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

42 1 868. 
LXII. Gesetz, 
betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudestener. 
Wir Albert, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg #. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags über die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, was folgt: 
8. 1. 
Die in dem 8. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Rege- 
lung der Grundsteuer, angeordnete Gebäudesteuer tritt gleichzeitig mit der Steuer für 
die Liegenschaften (F. 1b des gedachten Gesetzes) in Hebung. 
4 8. 2. 
Von dem in 8. 1 bestimmten Zeitpunkte ab werden die zur Zeit auf den Wohn- 
und sonstigen Gebäuden ruhenden Grund= und Haussteuern und grundsteuerarligen 
Abgaben außer Hebung geseßt. 
8 
Befreit von der Gebäudesteuer sind 
1) die zum Staats= und Kammervermögen gehörigen, sowie im Besitze der 
Mitglieder des Fürstlichen Hauses befindlichen Gebäude; 
2) diejenigen Gebäude, welche zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche 
bestimmt sind, insonderheit also die zum Gebrauche öffentlicher Behörden 
bestimmten Gebäude, als Militair„ Regierungs-, Justiz-, Polizei-, 
Steuer= und Post-Verwaltungsgebäude, Gemeindehäuser; 
3) die zum öffentlichen Untemichte bestimmten Gebäude 
4) Kirchen, Kapellen und andere, dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete 
Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebände der mit Korporationsrechten 
versehenen Religionsgesellschaften; 
5) die Diensthäuser der mit geistlichen Functionen bekleideten Personen der mit 
Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, der an öffentlichen 
Schulen und höheren Lehranstalten angestellten Lehrer, ferner der Küster, 
Todtengräber und anderer Diener des öffentlichen Cultus;
	        
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