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6) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs- und
Gefängniß-Anstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen ange-
hören und für deren Zwecke unmittelbar benuht werden;
7) diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Landwirth=
schaft,, z. B. zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der Wirthschafts-
geräthe, der Bodenerzeugnisse u. . w. bestimmt sind; nicht minder solche zu
gewerblichen Aulagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung
von Brenumaterialien und Nohstoffen, sowie als Stallung für das lediglich
zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen.
8) die zu Entwässerungs= und Bewässerungs= An#agen dienenden unbewohn-
ten Gebäude.
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Die Veranlagung der Gebändesteuer erfolgt dergestalt, daß jedes der Steuer unter-
liegende Gebäude nach Mahgabe seines jährlichen Nutzungswerthes zu einer der in dem
Tarif (Anlage 4) bestimmten Steuerstufen eingeschätzt wird.
Die Ermittelung des Nutungswerthes erfolgt nach den in der Aulage zusam-
mengestellten Grundsätzen. Trifst der ermittelte Nutzungswerth zwischen zwei Steuer-
stufen, so wird das Gebäude zu der geringeren eingeschätzt.
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Die Steuer wird für das ganze Land nach einem gleichen Procentsatze von dem zu
ermittelnden Nutzungswerthe der steuerpflichtigen Gebäude erhoben.
Wegen Festsetzung dieses Procenksatzes ergeht ein besonderes Gesetz.
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In Betreff der ausführenden Behörden und Beamten u. s. w. gelten für die erste
allgemeine Veranlagung der Gebäudesteuer folgende Vorschriften:
1) die obere Leitung des Veranlagungsgeschäfts führt nach Maßgabe des
zwischen Preußen und Schwarzbirg-RNudolstadt unterm 14. Juni 1868
geschlossenen Staatsvertrags das Königlich Preußische FinanzMinisterium,
welches die zur Ausführung der Veranlagung erforderlichen speciellen In-=
structionen u. K. w. zu erlassen, die zur Herstellung der erforderlichen Gleich-
mäßigkeit nothwendigen Anordnungen zu tressen, etwaige Irrthümer und
Verstöße gegen die Veranlagungs,Vorschristen von Amtswegenzu berichtigen
und endlich über die Rekurse der (Gebäudesteuerpflichtigen (§. 8) zu ent.
scheiden hat.