Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 4n3 
6) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs- und 
Gefängniß-Anstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen ange- 
hören und für deren Zwecke unmittelbar benuht werden; 
7) diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Landwirth= 
schaft,, z. B. zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der Wirthschafts- 
geräthe, der Bodenerzeugnisse u. . w. bestimmt sind; nicht minder solche zu 
gewerblichen Aulagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung 
von Brenumaterialien und Nohstoffen, sowie als Stallung für das lediglich 
zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen. 
8) die zu Entwässerungs= und Bewässerungs= An#agen dienenden unbewohn- 
ten Gebäude. 
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Die Veranlagung der Gebändesteuer erfolgt dergestalt, daß jedes der Steuer unter- 
liegende Gebäude nach Mahgabe seines jährlichen Nutzungswerthes zu einer der in dem 
Tarif (Anlage 4) bestimmten Steuerstufen eingeschätzt wird. 
Die Ermittelung des Nutungswerthes erfolgt nach den in der Aulage zusam- 
mengestellten Grundsätzen. Trifst der ermittelte Nutzungswerth zwischen zwei Steuer- 
stufen, so wird das Gebäude zu der geringeren eingeschätzt. 
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Die Steuer wird für das ganze Land nach einem gleichen Procentsatze von dem zu 
ermittelnden Nutzungswerthe der steuerpflichtigen Gebäude erhoben. 
Wegen Festsetzung dieses Procenksatzes ergeht ein besonderes Gesetz. 
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In Betreff der ausführenden Behörden und Beamten u. s. w. gelten für die erste 
allgemeine Veranlagung der Gebäudesteuer folgende Vorschriften: 
1) die obere Leitung des Veranlagungsgeschäfts führt nach Maßgabe des 
zwischen Preußen und Schwarzbirg-RNudolstadt unterm 14. Juni 1868 
geschlossenen Staatsvertrags das Königlich Preußische FinanzMinisterium, 
welches die zur Ausführung der Veranlagung erforderlichen speciellen In-= 
structionen u. K. w. zu erlassen, die zur Herstellung der erforderlichen Gleich- 
mäßigkeit nothwendigen Anordnungen zu tressen, etwaige Irrthümer und 
Verstöße gegen die Veranlagungs,Vorschristen von Amtswegenzu berichtigen 
und endlich über die Rekurse der (Gebäudesteuerpflichtigen (§. 8) zu ent. 
scheiden hat.
	        
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