1868. 415
weisung an gerechnet, bei dem Veranlagungs · Commissar angebracht werden, was den
Betheiligten besonders zu eroͤffnen ist.
Gegen die über die Reclamationen nach Vernehmung des Gutachtens des Veran-
lagungs-Commissars und der Einschätzungsdeputirten ergehende Entscheidung (F.6
. 2 und S. 7.8. 1) steht dem Reclamanten innerhalb einer Präclusivfrist von 6
Wochen nach dem Empfange der Entscheidung der Recurs (F. 6.W# 1 und §. 7.91)
offen.
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reclamationen entstandenen Kosten
sind von dem Neclamanten zu erstatten.
S. 9.
Die Kosten der Gebändesteuer= Veranlagung sallen der Staatscasse zur Last.
Jedoch sind von den Gemeinden, beziehungsweise den Inhabern selbstständiger Gute-
bezirke auf deren Kosten die zur Ausführung des Veranlagungsgeschäfts erforderlichen
Vorarbeiten, insbesondere Nachweisungen und Beschreibungen von Gebäuden zu be-
schaffen.
Alle Behörden, Gemeinden und Privatpersonen sind verpflichtet, die in ihrem
Besitz befindlichen Zeichnungen, Risse, Plänc, Taxen und sonstigen Schriftstücke, welche
bei der Ausführung des Veranlagungsgeschäfts von Nutzen sein können, den damit
beauftragten Commissarien auf deren Erfordern zur Einsicht und Benußung vorzulegen.
Die Einschäßungs-Deputirten erhalten für Geschäfte außerhalb ihres Wohnorts
Reise- und Tagegelder, welche durch Ausführungs-Verordnungen festgesetzt werden.
8. 10.
Um die aufzustellenden Gebäude= Steuer-Rollen bei der Gegenwart zu erhalten,
müssen darin alle Veränderungen nachgetragen werden, welche dadurch entstehen, daß
1) in dem Eigenthums-Verhältniß der Gebäude ein Wechsel eintritt;
2) bieher steuerpflichtige Gebäude in die Classe der steuerfreien (§. 3 dieses Ge-
setzes) oder bisher steuerfreie Gebãnde in die Classe der steuerpflichtigen
übergehen
3) Gebäude neu entstehen oder gänzlich eingehen:
4) besteuerte Gebäude durch Veränderung in ihrer Substanz, namentlich durch
das Aussetzen oder Abnehmen eines Stockwerks, oder durch das Anbauen
oder Abbrechen eines Gebäudetheils an Nutzungswerth wesentlich gewinnen
oder verlieren.
Fürstl. Schw. Rubolst. Gesetsamml. XXIN. 61