Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

L 1868. 
S. 11. 
Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude sind verpslichtet, die im §. 10 ge- 
dachten Veränderungen den mit der Fortführung der Gebäudesteuerrollen beaustragten 
Beamten schriftlich oder protocollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der Rolle 
erforderlichen Nachrichten beizubringen. 
Im Betreff der Pflichten 2c. der Gerichte, der Gemeinde · Vorstãnde und der In- 
haber selbstständiger Gutsbezirke finden die Vorschriften im §.9 des Gesetzes vom heutigen 
Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, Anwendung. 
S. 12. 
In die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (§. 10 AN 1) nicht erfolgt, 
so wird die veranlagte Gebäudesteuer von dem in der Nolle eingetragenen Eigenthümer 
bis für das Vierteljahr einschließlich forterhoben, in welchem die zur Fortschreibung und 
Berichtigung der Rolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Be- 
sitzer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Gebäudesteuer ent- 
bunden wird. 
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminde- 
rung oder die Freiheit von der Steuer begründet (F. 10 MK 2 bis 4), so wird die 
Steuer ebenfalls bis für das Viertelahr einschließlich forterboben, in welchem die Au- 
zeige erfolgt. 
S. 13. 
Der Uebergang steuerfreier Gebäude in die Classe der steuerpflichtigen (S. 10.182, 
serner neu entstandene Gebäude (S. 10 .I 3), desgleichen wesentliche Verbesserungen 
von Gebäuden (§. 10 . M 4) sind spätestens drei Monate vor dem Termine Janiunie. 
den, mit welchem sie zur Versteuerung gelangen müssen (S. 14.W 1 bis 3). 
Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vor- 
enthalten ist, vorbehältlich der Steuernachzahlung, in eine dem doppelten Betrage der 
vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße 
von 35 Kr. — zehn Silbergroschen bis 8 Fl. 45 Kr. = fünf Thaler. 
Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht derjenige, 
welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt wird, binnen einer 
von der Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist den ihm angeforderten Straf- 
betrag nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn ent- 
standenen Kosten freiwillig zahlt.
	        
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