Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 41 
8. 14. 
1) Gebäude, welche aus der Classe der steuerpflichtigen in die Elasse der stenerfreien 
Gebäude übergehen, sind mit Ablauf des Calenderjahres, in welchem der Uebergang er- 
folgt, von der Gebäudesteuer frei zu stellen, und ebenso sind Gebäude, welche aus 
der Classe der steuerfreien in die Classe der steuerpflichtigen übergehen, nach Ablauf 
des betreffenden Calenderjahres, und wenn der Uebergang in den Monaten October bie 
r ersolgt, vom 1. April des folgenden Jahres ab zur Gebäudestener heranzu- 
ziehen. 
2) Neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude werden erst 
nach Ablauf eines Calenderjahres seit dem Calenderjahre, in welchem sie bewohnbar, 
beziehungoweise nutzbar geworden sind, zur Gebäudesteuer herangezogen. 
3) Ebenso treten Steuererhöhungen in Folge von Verbesserungen der Gebäude 
(§. 10 .K 4) erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Calenderjahre in Kraft, in 
welchem die Verbesserung vollendet worden ist. 
4) Für solche Gebäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung oder sonslige 
Naturereignisse vollständig zerstört, oder von ihrem Eigenthümer gänzlich abgebrochen 
worden sind, wird die Gebäudesteuer von dem ersten Tage desjenigen Vierteljahres 
ab, in welchem die Zerstörung erfolgt, oder der Abbruch vollendet ist, abgesetzt. 
§. 15. 
Alo Beitrag zu dem Forkschreibungskosten haben die Eigenthümer der Gebäude, 
in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 10 1) nach der näheren 
Bestimmung des Ministeriums eine Gebühr zu entrichten, welche den Betrag von 171 Kr. 
— fünf Silbergroschen für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle über- 
steigen darf. 
8. 16. 
Die Gebäudesteuer-Veranlagung wird alle funfzehn Jahre einer Revision unter- 
worfen, bei deren Ausführung die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Vorschriften — 
mit Ausschluß derjeuigen, welche aus dem zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudol- 
stadt unterm 14. Juni 1868 geschlossenen Staatsvertrage entspringen — ebenfalls zur 
Anwendung kommen. 
S. 17. 
Die Bestimmungen der §S§. 18—23 des Gesetzes vom heutigen Tage über die 
Regelung der Gundsteuer kommen analog auch für die Gebäudesteuer zur Anwendung. 
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