Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

aus 1868. 
8. 18. 
Geht durch Brand, Ueberschwemmung oder sonstige Natur-Ereignisse der Jahres- 
ertrag eines Gebäudes ganz oder theilweise verloren, so ist, sofern der erlittene Verlust 
den dritten Theil des jährlichen Nutzungswerthes des Gebäudes erreicht oder übersteigt, 
ein dem Verhältniß des stattgefundenen Verlustes entsprechender Theil, nach Umständen 
der ganze Jahresbetrag der Gebäudesteuer, zu erlassen. Dieser ganze Betrag ist auch 
dann zu erlassen, wenn ein Gebäude ewweislich während eines ganzen Jahres unbe- 
nutzt geblieben ist. 
8. 19. 
Die bestehenden Vorschriften über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben 
finden, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die 
Gebäudesteuer Anwendung. · 
Utkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13. August 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v. Bertrab.
	        
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