Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1½D2 1868. 
realiter bestimmten und abgegrenzten Theilen besessen wird, ohne daß eine Scheidung 
der vorbezeichneten Art durch eine Giebelwand besteht, als ein einziges Steuerobject 
zu behandeln, und sind demzufolge auch für die, den verschiedenen Miteigenthümern ge- 
hörigen Antheile besondere Nutzungewerthe (Steuerstufen) nicht auszuweisen, solche 
Gebäude vielmehr in die Veranlagungs-Nachweisungen rc. unter Bemerkung derübrigen 
Miteigenthümer auf den Namen des Inhabers des Erdgeschosses, und wenn auch dieses 
in mehreren Antheilen besessen werden sollte, auf den Namen des Mit- Inhabers, 
welcher den größten Antheil besitzt, eventuell desjenigen einzutragen, welcher in alpha- 
betischer Ordnung der erste ist. 
8. 5. 
Gebäude, welche auf fremden (in Zeitpacht 2c. befindlichen) Grund und Boden 
emrichtet worden, sind auf den Namen des Gebäude-Eigenthümers in die Voran- 
lagungs-Nachweisungen 2c. einzutragen. 
. Besreiung von der Gebäudesteuer. 
Die nach der Vorschrift unter )# 2 im §. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebäude 
müssen. — abgesehen von den zum Staats- oder Cammewermögen gehörigen Ge- 
bäuden, welche nach. 1 im §. 3 des Gesetzes unter allen Umständen steuerfrei sind — 
um von der Gebäudesteuer freigelassen zu werden, 
1) der Hauptsache nach und 
2) dauernd, und 
3) unmittelbar 
zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sein. 
Ob nebenbei einzelne Räume eines hiernach steuerfrei zu lassenden Gebäudes 
auch zu anderen Zwecken benutzt werden, ist einflußlos, z. B. das Vermiethen von 
Kaufmannsläden in einem Rathhause u. s. w. Die hierher gehörigen Gebäude sind 
entweder gang steuerfrei oder ganz steuerpflichtig. Eine theilweise Veranlagung ist un- 
statthaft. 
Dagegen bleiben steuerpflichtig 
u) die den Gemeinden gehörigen Gebäude, welche durch Vermiethen an Privat- 
personen benutzt werden; 
b) Communalförsterhäuser; 
W) städtische Gasanstalten, sowie andere zu einem Gewerbebetriebe dienende 
Gebäude;
	        
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