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realiter bestimmten und abgegrenzten Theilen besessen wird, ohne daß eine Scheidung
der vorbezeichneten Art durch eine Giebelwand besteht, als ein einziges Steuerobject
zu behandeln, und sind demzufolge auch für die, den verschiedenen Miteigenthümern ge-
hörigen Antheile besondere Nutzungewerthe (Steuerstufen) nicht auszuweisen, solche
Gebäude vielmehr in die Veranlagungs-Nachweisungen rc. unter Bemerkung derübrigen
Miteigenthümer auf den Namen des Inhabers des Erdgeschosses, und wenn auch dieses
in mehreren Antheilen besessen werden sollte, auf den Namen des Mit- Inhabers,
welcher den größten Antheil besitzt, eventuell desjenigen einzutragen, welcher in alpha-
betischer Ordnung der erste ist.
8. 5.
Gebäude, welche auf fremden (in Zeitpacht 2c. befindlichen) Grund und Boden
emrichtet worden, sind auf den Namen des Gebäude-Eigenthümers in die Voran-
lagungs-Nachweisungen 2c. einzutragen.
. Besreiung von der Gebäudesteuer.
Die nach der Vorschrift unter )# 2 im §. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebäude
müssen. — abgesehen von den zum Staats- oder Cammewermögen gehörigen Ge-
bäuden, welche nach. 1 im §. 3 des Gesetzes unter allen Umständen steuerfrei sind —
um von der Gebäudesteuer freigelassen zu werden,
1) der Hauptsache nach und
2) dauernd, und
3) unmittelbar
zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sein.
Ob nebenbei einzelne Räume eines hiernach steuerfrei zu lassenden Gebäudes
auch zu anderen Zwecken benutzt werden, ist einflußlos, z. B. das Vermiethen von
Kaufmannsläden in einem Rathhause u. s. w. Die hierher gehörigen Gebäude sind
entweder gang steuerfrei oder ganz steuerpflichtig. Eine theilweise Veranlagung ist un-
statthaft.
Dagegen bleiben steuerpflichtig
u) die den Gemeinden gehörigen Gebäude, welche durch Vermiethen an Privat-
personen benutzt werden;
b) Communalförsterhäuser;
W) städtische Gasanstalten, sowie andere zu einem Gewerbebetriebe dienende
Gebäude;