Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1 86 8 423. 
) Die den kaufmännischen Corporationen und ähnlichen Gesellschaften gehörigen 
Gebäude, wie Börsen-, Lager und Versammlungshäuser. 
5. 7. 
Auch den auf Grund der Vorschrift unter- # 6 im F.3 des Gesetzes von der Gebäude- 
stener srei zu lassenden Gebäuden der milden Stistungen sind nursolche beizuzählen, welche 
für die Zwecke der letztern unmiktelbar benutzt werden. Es gehören hierher nicht nur 
die Wohngebäude für die Beneficialen, sondern auch diejenigen Gebäude, welche ale 
Dienstwohnungen für die mit der unmittelbaren Leitung und Verwalltung 
der Stiftung oder der Aufsicht über dieselbe als Vorsteher, Verwalter 2c. beauftragten, 
oder zur unmittelbaren Hülfsleistung bei Erreichung der Stistungszwecke als 
Lehrer, Hausväter, Aufwärter, Dienstboten 2c. angenommenen Personen benutzt werden. 
Solche Gebäude dagegen, welche zu den im Besitze einer milden Stiftung befindlichen 
Gütern gehören, und den Verwaltern oder Pächtern der letzteren, sowie allen 
sonstigen, zur Bewirthschaftung der ersteren bestimmten Personen (Iuspectoren, Förstern, 
Dienstboten, Tagelöhnern u. a. m.) zur Wohnung dienen, sind der Steuer zu unterwerfen. 
  
8. 8. 
EEIIIEIIIIIXIII ten Gebäuden gehören alle Gebäude. 
welche in der Erreichung der daselbst gedachten onniseusen oder gewerblichen 
Zwecke ihre Hauptbestimmung finden, di Aufeu sthalt von 
  
Menschen bestimmte Räume enttbeder gar nicht, oder dochr mur in untergeordnetem Maße 
vorhanden sind. 
Hiernach sind Ställe oder Speicher, welche Räumlichkeiten enthalten, die nur zum 
Aufenthalt der mit der Wartung des Viehes oder mit Bewachung der aufzubewahrenden 
Gegenstände beauftragten Personen dienen, z. B. Ställe mit Schlafkammern für die mit 
der Wartung des Biehes beauftragten Knechte oder Mägde, Speicher mit Wohnungs. 
räumen für den Ausseher u. s. w. als bewohnte Gebäude im Sinne des Gesetzes nicht 
anzusehen. 
8. 9. 
Bei Bemessung des steuerbaren Mugungswenthes solcher ländlichen Wohngebäude, 
in welchen gleichgeitig die zum Betriebe der Landwirthschaft, z. B)zur Unterbringung 
des Wirhschaftsviehes, der Bodenerzeugnisse u. s. w. erforderlichen Räume vorhanden 
sind, sowie solcher, zu gewerblichen Anlagen gehörigen Wohngebäude, welche Aleicheiig 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXIX.
	        
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