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die zur Aufbewahrung von Rohstoffen oder Brennmaterialien fürdie Fabrik 22c. bestimmten
Näume umfassen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß, wenn die bezüglichen Räume sichin
besonderen Gebzuden befinden, sie mit letzteren gemäß §. 3 zu.öm 7 des Gesetzes
steuerfrei zu lassen sein würden; der Umstand daher, daß sie mit den Wohngebäuden
in unmittelbare Verbindung gebracht sind, nicht zu einer Ueberbürdung der letzteren im
Vergleich mit solchen, welche die fraglichen Räume nicht mit enthalten, Veranlassung geben
darf. Wohngebäude der vorgedachten Art sind denmach nur so zur Veranlagung zu
bringen, als wenn die darin befindlichen, löglich tem Betiebeder Vandwirhlchaft. s. w.
bestimmten Räume gar nicht vorhanden r (§.38)
S. 1
Nach Maßgabe des allgemeinen unrndite unter 7 im F. 3 des Gesetzes sind
insbesondere von der Gebäudesteuer frei zu lassen:
u) die zur Aufbewahrung von Holz, Torf u. s. w. zum Verbrauch in der Wirthschaft
bestimmten Gebäude auf dem Lande,
b) die Viehställe der klcinen Leute auf dem Lande, auch wenn sie keine Landwirth=
schaft betreiben; ferner Taubenhäuser, Bienenhäuser und ähnliche; endlich die
Mastviehställe und diejenigen Stallungen auf größeren Gütern, in welchen auch
die zum persönlichen Gebrauch des Besitzers bestimmten Gespanne unter,
gebracht sind,
c) die Backhäuser in ländlichen Ortschaften, soweit dieselben nicht zum Gewerbe-
betriebe benutzt werden, und nicht zugleich zu Wohnungen dienende Räume ent-
halten (§. 3 lil. c), ingleichen unter derselben Voraussetzung die sogenannten
Gutsschmieden, Stellmacherwerkstätten u. s. w., in welchen nur für den Bedarf
des Gutseigenthümers und der Wirthschast desselben gearbeitet wird,
4) die sogenannten Schirr= und Geschirrhäuser, Remisen und ähnliche zur Unter-
bringung von Wirthschaftsgeräthen, Wagen, Viehgeschirren u. s. w. dienenden
Gebäud e,
e) d äuser und ähnliche, welche nur zur Aufbewahrungvon
Gan#engewächsen u. 2 w. wãbrend des Winters bestimmt sind,
/ die auf ländlichen Besitz sg i, Eioͤkeller ec., welche
zur Aufbewahrung des für die Milchwirthschaft benugten Gises dienen.
9) die Garten- und Weinbergshäuschen, soweit sie überhaupt als Gebäude im
Sinne des Gesetzes anzusehen sind und nicht ausschließlich oder vorzugsweise
zum Sommeraufenthalt für ihre Bewohner bestimmt sind (. 2 lil b). «