Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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die zur Aufbewahrung von Rohstoffen oder Brennmaterialien fürdie Fabrik 22c. bestimmten 
Näume umfassen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß, wenn die bezüglichen Räume sichin 
besonderen Gebzuden befinden, sie mit letzteren gemäß §. 3 zu.öm 7 des Gesetzes 
steuerfrei zu lassen sein würden; der Umstand daher, daß sie mit den Wohngebäuden 
in unmittelbare Verbindung gebracht sind, nicht zu einer Ueberbürdung der letzteren im 
Vergleich mit solchen, welche die fraglichen Räume nicht mit enthalten, Veranlassung geben 
darf. Wohngebäude der vorgedachten Art sind denmach nur so zur Veranlagung zu 
bringen, als wenn die darin befindlichen, löglich tem Betiebeder Vandwirhlchaft. s. w. 
bestimmten Räume gar nicht vorhanden r (§.38) 
S. 1 
Nach Maßgabe des allgemeinen unrndite unter 7 im F. 3 des Gesetzes sind 
insbesondere von der Gebäudesteuer frei zu lassen: 
u) die zur Aufbewahrung von Holz, Torf u. s. w. zum Verbrauch in der Wirthschaft 
bestimmten Gebäude auf dem Lande, 
b) die Viehställe der klcinen Leute auf dem Lande, auch wenn sie keine Landwirth= 
schaft betreiben; ferner Taubenhäuser, Bienenhäuser und ähnliche; endlich die 
Mastviehställe und diejenigen Stallungen auf größeren Gütern, in welchen auch 
die zum persönlichen Gebrauch des Besitzers bestimmten Gespanne unter, 
gebracht sind, 
c) die Backhäuser in ländlichen Ortschaften, soweit dieselben nicht zum Gewerbe- 
betriebe benutzt werden, und nicht zugleich zu Wohnungen dienende Räume ent- 
halten (§. 3 lil. c), ingleichen unter derselben Voraussetzung die sogenannten 
Gutsschmieden, Stellmacherwerkstätten u. s. w., in welchen nur für den Bedarf 
des Gutseigenthümers und der Wirthschast desselben gearbeitet wird, 
4) die sogenannten Schirr= und Geschirrhäuser, Remisen und ähnliche zur Unter- 
bringung von Wirthschaftsgeräthen, Wagen, Viehgeschirren u. s. w. dienenden 
Gebäud e, 
e) d äuser und ähnliche, welche nur zur Aufbewahrungvon 
Gan#engewächsen u. 2 w. wãbrend des Winters bestimmt sind, 
/ die auf ländlichen Besitz sg i, Eioͤkeller ec., welche 
zur Aufbewahrung des für die Milchwirthschaft benugten Gises dienen. 
9) die Garten- und Weinbergshäuschen, soweit sie überhaupt als Gebäude im 
Sinne des Gesetzes anzusehen sind und nicht ausschließlich oder vorzugsweise 
zum Sommeraufenthalt für ihre Bewohner bestimmt sind (. 2 lil b). « 
 
	        
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