Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

428 1868. 
8. 21. 
Der Nutzungswerth derjenigen Gebäude, für welche aus dem im §. I4 ezeichneten 
fünfjährigen Zeitraume bedungene Miethspreise überhaupt nicht ermitteltwerden können. 
ist nach pflichtmähßigem, billigen Ermessen festzustellen. 
Dabei sind die nach K. 17 bis 20 gefundenen Nugtzungswerthe ähnlicher in der- 
sesben Stadt oder Ortschaft befindlichen Gebäude, sowie die Lage, bauliche Beschaffen- 
heit, innere Einrichtung, endlich alle solche etwa vorhandenen Annehmlichkeiten oder 
Nachtheile des betreffenden Gebäudes zu berücksichtigen, welche im Falle einer statt- 
gefundenen Vermiethung auf den Miethspreis von Einfluß gewesen sein vder bei einer 
zu bewirkenden Vermiethung berücksichtigt werden würden. 
§. 22. 
Haben in einer Stadt oder Ortschaft wirklich bedungene Miethspreise nur für so 
wenige Gebäude ermittelt werden können, daß im Vergleich mit den letzteren die Ein- 
schätzung der übrigen Gebäude auf dem in den S§. 17 bis 20 bezeichneten Wege nicht 
erfolgen kann, oder hängt die Höhe der Miethspreist von Umständen ab, welche in jedem 
Jahre zu wechseln pflegen, wie in Badcorten, wo die Höhe der Miethspreise sich in einem 
jeden Jahre nach der mehr oder minder grohen Anzahl der Badegäste zu richten pflegt, 
so ist zunächst nach billigem Ermessen der Nutzungswerth der schlechtesten in der Stadt 
oder Onsschaft befindlichen Gebäude festzustellen und demnächst im Vergleich mit den 
letzteren die Einschähung der übrigen Gebäude, von den minder schlechten zu den besseren. 
und besten aussteigend, festzustellen. 
8. 23. 
Zum Anhalt für die Einschätzung derjenigen Gebäude, für welche ein wirklich 
bedungener Miethspreis nicht hat ermittelt werden konnen (S. 21), kann die Ausstellung 
von Mustergebäuden angeordnet werden. 
Als Mustergebäude sind für einen solchen Fall Gebäude auszuwäblen, wie der- 
gleichen am Ort vorzugsweise vorzukommen pflegen, und ist hierbei auf die Lage der 
betreffenden Gebäude in dem Ort lob in dem schöneren, lebhafteren Theil desselben, oder 
in einem mehr oder weniger abgelegenen schlechteren), sowie auf die bauliche Beschaffen- 
heit und innere Einrichtung des Gebäudes (die Zahl und Größe der darin befindlichen 
Wohnungs und Wirthschaftsräume, die vorhandenen Nebengebäude, etwaige besondere 
Annehmlichkeiten u. s. w., wonach das Gebäude sich mehr oder weniger für woblhabende 
oder für ärmere Personen zur Wohnung eiguct), die erforderliche Rücksicht zu nehmen
	        
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