1868. 431
1) Der Umstand, daß ein Gebäude nicht das ganze Jahr hindurch vom Eigen-
thümer benußzt zu werden pflegt, kann eine Ermäßigung der Einschäßung
nicht begründen.
b. Die Veranlagung der Wohnge bäude in denjenigen ländlichen
Ortschaften, in welchen keine überwiegende Anzahl von Wohnge-
bäuden regelmäßhig durch Vermiethung beuußt wird.
8. 26.
Für die Veranlagung der Wobngebäude in denjenigen ländlichen Ortschaften, in
welchen keine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung
benutzt wird, gelten folgende allgemeine Vorschristen.
Insoweit aus wirklichen Miethspreisen ein zureichender Anhalt für die Feststellung
des Nutzungswerths der Gebände nicht zu gewinnen ist (§§. 26 und 28), sind zu diesem
Behufe neben der Größe, Bauart und Beschaffenheit der Gebäude auch die Gesammt-
verhälmisse der zu denselben gehörenden ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grund:
stücke zu berücksichtigen.
In der Regel sind:
1) die Wohngebäude, welche zu ländlichen Grundstücken von so geringem Ertrage
gehören, daß deren Besitzer davon selbsiständig nicht leben können, vielmehr
genöthigt sind, zu ihrem Unterhalte noch andenweiten Verdienst durch Tagelohn
oder diesem ähnliche Lohnarbeit zu suchen, ingleichen die Wohngebäude der
kleinen Handwerker, Fabrikarbeiter u. s. w. in eine der Stufen 1 bis 6 einzu-
schäten (§§. 26. 30. 31.);
2) die Wohngebäude, welche zu solchen selbstständigen ländlichen Besitzungen (§.30
dieser Zusammenstellung) gehören, deren wirthschaftlicher Reinertrag nach un-
gefährer Schäbung durchschnittlich weniger als 1000 Thlr. jährlich beträgt, zu
den Stufen 7 bis 22 (5§. 32. 33.);
3) die Wohngebäude, welche zu solchen größeren ländlichen Besitzungen gehören,
deren wirthschaftlicher Reinertrag auf 1000 Thlr. jährlich oder darüber geschätzt
wird, zu den Stufen 17 bis 37 des Tarifs zu veranlagen (55. 32.34.).
8. 26.
Gehören zu einer ländlichen Besitzung mehrere Wohngebäude, so wird nur das
Hauptwohngebäude zu der, den Gesammtverhältnissen der Besitzung entsprechenden
Stufe des Tariss eingeschägßt.
Fürstl. Schw. Audolst. Gesetsamml. XXIX. 63