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Eine Ausnahme hiervon findet nur dann statt, wenn es in einzelnen ländlichen
Orten hergebracht ist, ganze Gebäude regelmäßig an Personen, welche anderweit zu dem
Besitzer in keiner Beziehung stehen, zu vermiethen. Aber auch in diesem Falle dürfen
die bedungenen Miethen nicht zum Anhalt für die Bestimmung des Nutzungswerths
anderer Gebäude, welche nicht vermiethet gewesen sind, genommen werden.
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8. 29.
Behufs Einschätzung der einzelnen Wohngebäude kommt es zunächst darauf an,
jedes der lehteren einer der im S. 25 unter .K 1. 2. 3 bezeichneten drei Hauptklassen zu
überweisen und sind hierfür die Gesammtverhältnisse der zu den betreffenden Gebäuden
gehörigen ländlichen Besitzungen und nutbaren Grundstücke in erster Linie entscheidend.
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8. 30.
Bei Ueberweisung der Wohngebäude zur ersten Hauptgebäudeklasse nach
der Vorschrift unter ## 1 im §. 25 dient im Allgemeinen als Anhalt, daß eine Be-
sitzung, um als selbstständig angesehen zu werden, einen Rohertrag gewähren muß,
welcher so hoch ist, daß unter Hinzurechnung des Nutzungswerths der Wohnung, aber
nach Abzug des Saatkorns und der nothwendigen baaten Auslagen für die Bewirth-
schaftung der Besitzung in Gelde veranschlagt, durchschnittlich ein Betrag von etwa
200 Thir jährlich übrig bleibt.
Unter den im §. 25 unter KX 1 aufgeführten Wohngebäuden der Fabrikarbeiter
sind solche zu verstehen, welche den letzteren eigenthümlich gehören, nicht aber die auf
gewerblichen Anlagen vorhandenen und deren Eigenthümern gehörigen Wohngebäude
für Fabrikarbeiter, für deren Veranlagung zur Gebäudesteuer nach Maßgabe der Vor-
schrift im S. 40 die erforderlichen ½ aus den Städten abzuleiten sind.
Um sür die einzelnen, der ersten Sn e zu ũberweisenden Wohngebãude die
angemessene Steuerstufe festzustellen, ist davon auszugehen, daß in die erste Stufe des
Tarifs der Regel nach nur Wohngebäude von geringem Werthe einzuschähen sind, zu
welchen gar keine oder nur kleine Grundslücke von geringem Errage gehören, und welche
nur für eine Familie Wohnungsräume darbieten.
Die zu einem solchen Wohngebäude gehörigen Grundstücke dürfen nicht über einen
halben preußischen Morgen groß sein, und den Reinertrag von 3 Thlr. jährlich nicht
überschreilen.
Wenn zu einem Gebäude der in Rede stehenden Art Grundstücke von einem
größeren Umfange, beziehungsweise einem höheren Reinertrage gebören oder ein solches
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