Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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massiv gebaut ist, oder für eine zweite, beziehungsweise für mehrere Familien Woh- 
nungsraum gewährt, so ist dasselbe nich t mehr in die erste Stufe, sondern, seinen Ver- 
bältnissen entsprechend, in eine der folgenden bis zur 6. Stuse des Tarifs zu verweisen, 
namentlich dann, wenn es ganz oder theilweise durch Vermiethung genutzt zu werden 
pflegt und es an einer ausreichenden Gelegenheit hierzu nicht fehlt. Welche dieser 
Stufen zu wählen sei, richtet sich darnach, in welchem Maße die vorerwähnten, die 
höhere Einschätzung begründenden Verhältnisse zusammentreffen. 
8. 32. 
Bei Ermittelung des Nutzungswerths der zur zweiten und dritten Haupt. 
klosse gehörigen Wohngebäude ist als böchste Steuerstuse für die zur zweiten Haupt- 
klasse gehörigen Wohngebäude mittlerer, gemeingewöhnlicher Große, Bauart 
und Beschaffenheit in der Regel die 19. Stufe und als niedrigste Steuerstufe für die 
zur dritten Hauptklasse gehörigen Wohngebäude mit klerer gewöhnlicher Größe, 
Bauart und Beschaffenheit in der Regel die 20. Stufe festzuhalten, dergestalt, daß 
Wohngebände, welche den Verhältnissen der dozu gehörigen ländlichen Besitzungen ent- 
sprechend der zweiten Hauptklasse angehören, gemäß der Vorschrift unter. 2 im 5.25 
nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann in die Stufen 20, 21 oder 22 des Tarifs 
einzuschätzen sind, wenn die betreffenden Gebäude ungewöhnlich geräumig oder von vor- 
züglichster Bauart und Beschaffenheit sind, sowie umgekehrt der dritten Hauptklasse an. 
achörige Wohngebäude nach der Vorschrist unter ## 3 im §. 25 nur ausnahmsweise 
und nur dann in die 17., 18. oder 19. Stufe des Tarifs eingeschätzt werden dürfen, 
wenn die ersteren ungewöhnlich klein oder von sehr mangelhafter Bauart und Beschoffen- 
heit sind (. 41.). 
8. 33. 
Zum Behufe der Einschähung der zur zweiten Hauptclasse gehörigen Wohn- 
gebäude in die einzelnen unter .H 2 im 8. 25 dafũr ausgeworfenen Steuerstufen ist bei 
der Ermiktelung des Nuhungswerths für ein bestimmtes Wohngebände neben den im 
§. 25 aufgeführten allgemeinen Einschätzungsmerkmalen, nämlich der Größe, Bauart 
und Beschaffenheit des Gebäudes, sowie neben den Gesammtverhältnissen der zum Ge- 
bäude gehörigen ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grundstücke, namentlich auch 
das Verhältniß, nach welchem die Nutzungswerthe der Wohngebäude der ersten Haupt- 
tlasse festgestellt sind, zu berücksichtigen und im Anschlusse an die zur Stufe 6 veran- 
lagten Gebäude der letztgedachten Hauptkasse die angemessene Steuerstufe. und zwar 
dergestalt zu wählen, daß in der Regel und sofern nicht durch die Vergleichung mit den
	        
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