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Städten (5§. 25 bis39) eine niedrigere Einschätzung bedingt wird, einzuschätzen sind,
Wohngebäude von mittlerer gemeingewöhnlicher Größe, Bauart und Beschaffenheit,
welche zu solchen selbsiständigen ländlichen Besiyungen gehören, deren durchschnitt-
licher Reinertrag anzunehmen ist auf
in die Susea
etwa bis zu 250 Thlr. jährlich 7 — 9 des Tarifs.
von 250 Thlr. bis etwa 500 kül- jährlich 10— 13 „
von 500 Thlr. bis etwa 750 Thir. „ 14—16 „ „
von 750 Thlr. bis etwa 999 Thlr. „ 17—19 .
Dabei isl der Reinertrag sämmtlicher, zu der betreffenden Besitung beziehungs.
weise der dem Eigenthümer derselben gehörigen anderweiten mit besonderen Wohn-
gebänden nicht versehenen Grundstücke ohne Nücksicht darauf, ob sie mit der Besetzung
in derselben oder in einer benachbarten Feldmark belegen sind, zusammen zu fassen.
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Behufs Herstellung eines richtigen Verhãltnises i in der dritten Hauptklasse
sind — ebenfalls sofern nicht durch die Vergleichung mit den Städten (88. 35 bis 39)
ein Anderes bedingt wird, — Wohngebäude von mittlerer gemeinwöhnlicher Größe,
Bauark und Beschaffenheit mit ländlichen Besitzungen von 1000 Thlr. Reinertrag zur
20. Stufe des Tarifs; dagegen aber zur 37. Stuse mit einem Nußungswerth von
750 Thlr, jährlich einzuschähen, diejenigen Wohngebäude, welche zu ländlichen Be-
sitzungen gehören, deren Reinertrag jährlich (in runder Summe) 9000 Thlr. und
darüber beträgt.
Dem entsprechend sind die weiteren Abstufungen innerhalb der dritten Hauptklasse
von Wohngebäuden etwa dahin festzustellen, daß Wohngzbäude von mittlerer gemein-
gewöhnlicher Größe, Bauart und Beschaffenheit, welche zu solchen ländlichen Be-
sitzungen gehören, deren durchschnittlicher jährlicher Reinertrag mit Beachtung der Vor-
schristen am Schlusse des F. 33 anzunehmen ist auf
1000 bis 2000 Thlr. eingeschätzt werden zu den Stufen 20 —23.
3000 „ 9 24 —26.
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6000--7000» » „ „der Stufe 4.
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