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. 35.
Die zu ländlichen Besitzungen gehörigen Wohngebäude dürfen niemals in eine
höhere Stufe eingeschätzt werden, als Wohngebäude von gleicher Größe, Bauart und
Beschaffenheit in den nächst belegenen Städten.
Eine solche Beschränkung wird bei den Wohngebäuden der ersten Haupkklasse nur
selten, bufiger aber bei den Wohngebänden der zweiten Haupkklasse und am häufigsten
bei den Wohngeböuden der dritten Hauptklasse Anwendung finden. Die zu diesem
Behufe vorzunehmende Vergleichung darf jedoch nur zu einer niedrigeren, niemals aber
zu einer höheren Einschäßung der betreffenden ländlichen Gebäude führen, als einge-
treten sein würde, wenn die allgemeinen Regeln der §. 25 bis 34 allein zum Anhalt
genommen werden.
Demgemäß ist die Steuerstufe für ein ländliches Wohngebäude — mit Ausnahme
der im §. 40 bezeichneten — zunächst nach den allgemeinen Regeln der S§. 25 bis 34
auszuwählen, und wenn sich dann durch Vergleichung mit passenden Wohngebäuden
in den nächst gelegenen Städten ergiebt, daß jene Steuerstuse zu hoch gegriffen, ist die
dem entsprechende niedrigere Steuerstuse für das ländliche Wohngebäude festzustellen.
8. 36.
Die vorzunehmenden Vergleichungen sind, soweit notbwendig, auf mehrere
Städte, d. h. diejenigen, welche für einen größeren Landstrich die nächst belegenen sind,
auszudehnen, um den Zufälligkeiten der Miethsbreise einer einzelnen Stadt sowie
der größeren oder geringeren Nöhe der einen oder der anderen dieser Städte zu den in
Vergleichung zu stellenden ländlichen Wohngebäuden keinen überwiegenden Einsluß
auf die Einschähzungen einzunumen.
S. 37.
Ist die Höhe der Miethspreise für gleiche oder ähnliche Gebäude in den bezüglichen
Städten verschieden, so ist zum Zwecke der im F. 35 bezeichneten Vergleichung der
Nuhungswerth des zu letzterer sich eignenden Gebäudes in der einen Stadt nach den
durchschniktlichen Miethswerthen in allen in Betracht zu ziehenden Städten anderweit
zu normiren, und darnach die Steuerstufe für das betreffende ländliche Gebäude festzu-
stellen.
In gleicher Weise ist bei ländlichen Wohngebäuden von verschiedener Größe, Bau-
art und Beschaffenheit zu versahren, und auf diesem Wege zunächst die richtige Steuer-
stufe für mehrere verschiedenarlige ländliche Wohngebäude zu ermitteln.