Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

136 1868. 
. 35. 
Die zu ländlichen Besitzungen gehörigen Wohngebäude dürfen niemals in eine 
höhere Stufe eingeschätzt werden, als Wohngebäude von gleicher Größe, Bauart und 
Beschaffenheit in den nächst belegenen Städten. 
Eine solche Beschränkung wird bei den Wohngebäuden der ersten Haupkklasse nur 
selten, bufiger aber bei den Wohngebänden der zweiten Haupkklasse und am häufigsten 
bei den Wohngeböuden der dritten Hauptklasse Anwendung finden. Die zu diesem 
Behufe vorzunehmende Vergleichung darf jedoch nur zu einer niedrigeren, niemals aber 
zu einer höheren Einschäßung der betreffenden ländlichen Gebäude führen, als einge- 
treten sein würde, wenn die allgemeinen Regeln der §. 25 bis 34 allein zum Anhalt 
genommen werden. 
Demgemäß ist die Steuerstufe für ein ländliches Wohngebäude — mit Ausnahme 
der im §. 40 bezeichneten — zunächst nach den allgemeinen Regeln der S§. 25 bis 34 
auszuwählen, und wenn sich dann durch Vergleichung mit passenden Wohngebäuden 
in den nächst gelegenen Städten ergiebt, daß jene Steuerstuse zu hoch gegriffen, ist die 
dem entsprechende niedrigere Steuerstuse für das ländliche Wohngebäude festzustellen. 
8. 36. 
Die vorzunehmenden Vergleichungen sind, soweit notbwendig, auf mehrere 
Städte, d. h. diejenigen, welche für einen größeren Landstrich die nächst belegenen sind, 
auszudehnen, um den Zufälligkeiten der Miethsbreise einer einzelnen Stadt sowie 
der größeren oder geringeren Nöhe der einen oder der anderen dieser Städte zu den in 
Vergleichung zu stellenden ländlichen Wohngebäuden keinen überwiegenden Einsluß 
auf die Einschähzungen einzunumen. 
S. 37. 
Ist die Höhe der Miethspreise für gleiche oder ähnliche Gebäude in den bezüglichen 
Städten verschieden, so ist zum Zwecke der im F. 35 bezeichneten Vergleichung der 
Nuhungswerth des zu letzterer sich eignenden Gebäudes in der einen Stadt nach den 
durchschniktlichen Miethswerthen in allen in Betracht zu ziehenden Städten anderweit 
zu normiren, und darnach die Steuerstufe für das betreffende ländliche Gebäude festzu- 
stellen. 
In gleicher Weise ist bei ländlichen Wohngebäuden von verschiedener Größe, Bau- 
art und Beschaffenheit zu versahren, und auf diesem Wege zunächst die richtige Steuer- 
stufe für mehrere verschiedenarlige ländliche Wohngebäude zu ermitteln.
	        
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