Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 430 
der dazu gehörigen nubbaren Ländereien nach Maßgabe ihrer Größe, Bauart und Ein- 
richtung in diejenige Stufe eingeschäßt, in welche die Gebäude von derselben Art und 
von gleichem oder ähnlichem Umfange in den Städten eingeschäht sind. 
2) IJn gleicher Weise wird verfahren bei der Einschätzung von Vergnügungslotalen, 
Wirthshäusern, Wohnungen von Rentneim, Kaufleuten, Aerzten u. K. w., bei denen der 
Umsang und Ertrag der zugehörigen ländlichen Besitzung von untergeordneter Bedeutung 
ist, nicht minder 
3) bei der Einschätzung der Wohngebäude auf anderen als solchen Fabriken und 
ãhnlichen Anlagen, welche in Verbindung mit Landwirihschaften betrieben werden, 
und der letzteren untergeordnet erscheinen, in welchen also nicht ausschließlich oder doch 
der Hauptsache nach die auf der ländlichen Besihung selbst gewonnenen Producte ver- 
arbeitet werden; insbesondere auch Wohngebäude auf Mühlenanlagen mit bedeutendem 
Gewerbebetriebe, bei denen aber der Ertrag der zugehörigen Ländereien von verhällniß- 
mäßig untergeordneter Bedeutung ist. 
§. 4l. 
Bei der Einschähung der ländlichen Wohngebäude ist im Uebrigen Folgendes 
zu beachten: 
1) In Betreff der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Gebäude jeder Ortschaft 
zur Einschätzung zu bringen, findet die Vorschrift unter „. 1 in §. 24 eben- 
falls Anwendung. 
2) Die Einschähung muß unter Beobachtung der Vorschriften in den S§. 25 bis 
40 und im steten Hinblick auf die Einschätzungen in den nächst belegenen Städten 
jeschehen. 
3) gleichen oder ähnlichen Gesaumtverhãltnisen der zu den Wohngebäuden 
gehörigen ländlichen Besitzungen und nutbaren Grundstücke ersordern die Ver- 
schiedenheiten der Wohngebäude selbst in Bezug auf ihre Größe und bessere oder 
schlechtere Bauart die Bestimmung einer höheren oder niederen Steuerslufe. 
4) Wohngebäude, welche zu einer der im §F. 25 aufgeslellten drei Hauptclassen ge- 
hören, dürfen, sofern nicht durch die Vergleichung mit den nächstbelegenen 
Städten (§. 35 bis 39) ein Anderes bedingt wird, nur dann in andere als die 
der betreffenden Hauptklasse angeniesenen Steuerstufen eingeschätzt werden, wenn 
sie nach Größe, Bauart und Beschaffenheit von solchen Gebänden, wie sie nach 
den in der Gegend üblichen Verhältnissen zu Besitzungen von einem gewissen 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzjamml. XXIX. 64
	        
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