Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 443 
lediglich der Maschinen und Triebwerke wegen, nicht aber zur Vermehrung und 
Verbesserung des räumlichen Gelasses erforderlich sind. 
Ebenso müssen bei Hochöfen, welche zu Schmelzöfen gehören, gleichviel ob sie 
aus Steinen aufgemauert vder mit einem Blechmantel construirt und deshalb 
gebäudesteuerpflichtig sind (§. 2 lil. k), diejenigen baulichen Einrichtungen, wie 
die Ausmauerung mit feuerfesten Steinen, die Gestellsteine, die särkeren Fun- 
damentirungen und Verankerungen, welche für das räumliche Gelaß ganz ohne 
Bedeutung, außer Betracht und Ansatz bleiben. 
Die großen Dampfschornsteine, welche außerhalb der Gebände belegen, sind zur 
Gebäudesteuer nicht zu veranlagen. 
Im Innern der Gebände bilden solche Schornsteine nur Theilstücke von 
Triebwerken, welche nach §. 42 bei den fraglichen Berechnungen außer Ansatz 
zu lassen sind. · 
N« 
G. 
8. 45. 
Bockwindmühlen sind je nach ihrer Banart bis zur dritten Steuerstufe, und danach 
aufsteigend sogenannte „Holländer und sonstige größere Windmühlen, je nach ihrer 
Größe, Bauart und Beschaffenheit in entsprechend höhere Stufen einzuschätzen. 
Rudolstadt, den 13. August 1868.
	        
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