1868. TM
noch stattfinden, so weit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen
der nn nicht verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Post= Anstalt mit Station, so kann die Annahme
nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden
Post Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon
vergeben, oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Post-Anstalt ohne Station, so findet die An-
nahme mu unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa
mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze sich darbicten.
VII Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden,
können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur in so
weit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen
nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus
reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern,
daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt.
h An Holtestelen. VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt wer-
den, wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind.
Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der
Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur in so weit zugelassen
werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere im Personenraum leicht
untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet
werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Post-Anstalt
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vor-
liegenden Post-Anstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das
Personengeld dafür erlegen.
§. 43.
Aeiene wiiche 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
PIantK tu6. 1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstecken-
den oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind,
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug An-
stoß erregen,
3) Gefangene,