Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

146 1868. 
Artikel 4. 
Dem Fürstlich Schwarzburg-Ruvolstädtischen Ministerium bleibt unbenommen, 
sich über die jeweilige Lage der Veranlagungs-Arbeiten und deren Fortgang durch abzu- 
sendende Beamte, welche auch den bezüglichen Operationen im Felde u. s. w. beiwohnen 
können, in fortdauernder Kenntniß zu erhalten. Wenn demselben specielle Auskunft 
über einzelne Punkte wünschenswerth erscheint und es zu besonderen Anträgen Veran- 
lassung finden sollte, wird es sich dieserhalb mit dem Königlich Preußischen Finanz- 
ministerium in Verbindung setzen und das Lewtere darauf das Erforderliche veranlassen. 
Artikel 5. 
Wegen Remunerirung der Beamten, Commissionsmitglieder, Feldmesser und wegen 
der sonstigen Kosten des Verfahrens werden die in Preußen geltenden Vorschriften in 
Anwendung gebracht und danach die erforderlichen Auweisungen vom Königl. Preu- 
hischen Finanzministerium erlassen. 
Ueber das Verfahren bei Bezahlung oder Erstattung der entstehenden Kosten er- 
folgt zwischen dem Königl. Preußischen Finanzministerium und dem Fürstlich Schwarz- 
burg-Rudolstädtischen Ministerium besondere Vereinbarung. 
Artikel 6. 
Die Ausführung des Vertrags beginnt sogleich nach erfolgter Ratification dessel- 
ben, und tritt derselbe mit dem Abschluß der Veranlagungs. Arbeiten durch die nach den 
Resultaten der letzteren bewirkte Steuervertheilung außer Wirksamkeit. 
Innerhalb der Ausfühtung selbst kann der Vertrag nut unter Zustimmung beider 
Contkahenten zur Auflösung gebracht werden. 
Artikel 7. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vorge- 
legt und die Auswechselung der Ratisicationsurkunden binnen vier Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
Berlin, den 14. Juni 1868. 
(I. S.) Bttter. (I. S.) Schwartz. 
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