Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

452 1868. 
„je 35 Xt. = 10 Sgr., bei größeren Gebänden für eine Gebühr von je 
„ 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. besorgt. 
2) Im F. 23 in der zweiten Zeile muß es heißen: 
„der 88. 20 und 22 anstatt der §§. und 21.“ 
3) Im 8. 36 sub 1 in der zweiten Zeile 
im §. 37“ anstatt im §. 36. 
4) Im §. 39 in der vorletzten Zeile „Strohvocken“ anstatt Strohdecken“. 
Wir bringen solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 3. August 1868. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
LXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. August 1868, den Betrieb stehender Gewerbe betreffem. 
In Folge der Publication des Bundesgesetzes über den Benieb der stehenden 
Gewerbe vom 8. Juli d. J. (Bundes-Gesetblatt S. 406) sehen Wir Uns veranlaßt, 
auf Folgendes aufmerksam zu machen: 
Nach Artikel 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes ist in Folge des ge- 
meinsamen Indigenats der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern 
Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß auch zum Gewerbebetriebe 
unter denselben Voraussetzungen, wie der Einheimische, zuzulassen. 
Dieser Satz ist im §.1 des Bundesgesehes über die Freizügigkeit vom 1. November 
v. J. (Bundes-Gesetzblatt 1867 S. 55) dahin näher präcisirt, daß jeder Bundes- 
angehörige das Recht hat, innerhalb des Bundesgebiets, umherziehend oder an dem 
Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu be- 
treiben unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
So lange nur in einzelnen Bundesstaaten Gewerbefreiheit, in andern aber Zunft- 
verfassung mit ausschließlichen Gewerbebetriebs. Befugnissen, oder ein ausgedehntes
	        
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