4 18468.
4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und
5) Persönen, welche Hunde oder geladene Schießwassen mit sich füb.
ren wollen.
8. 44.
Sesjonier·Silel. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Post-Anstalt, so erhält
der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes ein Billet, in welchem
1) der Tag und der Bestimmungsort der Reise angegeben sind,
2) die Zeit des Abgangs der Post bestimmt, und
3) der Platz, welchen der Reisende im Wagen einzunehmen hat, durch eine
Nummer bezeichnet ist.
I Es ist Sache des Reisenden, gleich bei Lösung des Passagier-Billets zu prüfen,
ob dasselbe den Tag und Bestimmungsort der Reise richtig bezeichnet. Nach der ohne
Erinnerung erfolgten Annahme des Passagier-Billets kann der Einwand, daß der
Tag oder der Bestimmungsort der Reise in demselben unrichtig angegeben sei, nicht mehr
zugelassen werden.
II Die Zeit des Abgangs der Post kann bei Posten, deren Abgang von dem
Eintreffen anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur dahin bestimmt werden:
die Post geht ab Stunden Minuten nach Ankunft des 1 sten, 2ten r.
Eisenbahnzuges (der Post) aus
und es liegt in dergleichen Fällen dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit
zur Richtschnur zu nehmen.
IV Die Nummer des Passagier= Billets richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher
die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung
umter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu
wählen. -
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sind, können ein Passagier-Billet erst bei der nächsten Post-Anstalt ausgestellt erhal-
ten, und haben bei dieser oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur oder
Postillon das Personengeld zu entrichten.
aost 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Meilengahl,
unter Anwendung des für den Cours pro Meile angeordneten Satzes, oder
5b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Local-Satze.