Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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aber in Wirksamkeit, da für die Bauhandwerker nur der Prüfungszwang aufgehoben 
ist und die Möglichkeit, sich einer Prüfung zu unterziehen, um so mehr bestehen bleiben 
muß, als bei Verwendung im öffentlichen Dienste auch künftig nur solche Bauhand= 
werker Berücksichtigung finden werden, die den Nachweis ihrer Befähigung dazu ge- 
führt haben. 
3. 
In Folge der Beseitigung des Befähigungs-Nachweises für Bauhandwerker ist 
die Verordnung vom 2. März 1866 über die selbstständige Ausführung und Leitung 
von Bauten (Ges.-Samml. S. 43) aufgehoben. 
Rudolstadt, den 7. August 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
Ber 
trab. 
  
LIXVIII. Gesetz 
vom 21. August 1868 wegen Abänderung der Gesetze vom 22. März 1861 
über die Volkeschulen und vom 18. März 1864, einige Abänderungen und 
Zusatzbestimmungen zum Volksschulengesetze vom 22. März 1861 betr. 
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg # 
verordnen auf Antrag Unsers Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen Land- 
tags, was folgt: 
Vom 1. October 1868 ab werden die in §. 19 des Gesetzes über die Vokkeschulen 
vom 22. März 1861 (Ges.-Samml. 1861 S. 78). und Artikel 1 und 2 des Nach- 
tragsgesetzes vom 18. März 1864 (Ges.-Samml. 1864 S. 33) geordneten Minimal- 
sätze des Diensteinkommens der Volksschullehrer und zwar die der Elementarlehrer um 
je 25 Fl., die der übrigen Volksschullehrer um je 50 Fl. erhöht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. August 1868. 
(I. S.) Albert, J. z. S. 
v. Bertrab. 
 
	        
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