Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 457 
III. Zn Artikel 347 der Strasproreß-Ordnung und §. 83 der Strasproceß-Novelle. 
8. 4 
Der zweite Absatz des §. 83 der Strasprotth · Novelle vom 24. November 1854 
ist aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Die Hauptverhandlung geht vor sich, auch wenn ein Vertreter der Staatsanwaltschaft 
nicht anwesend ist. 
S. 5. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Ockober dieses Jahres in Kraft. 
Diejenigen Untersuchungen wegen nur auf Antrag eines Betheiligken strafbarer 
Uebertretungen, in welchen bisher das in Artikel 343 Absatz 2 der Strasproceßordnung 
vorgeschriebene Privatanklage= Verfahren stattgefunden hat, sollen, insofern auf die 
erhobene Anklage vom Gericht bereits ausgefertigt worden ist, nach dem früheren Ver- 
fahren verhandelt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- 
lichen Insiegel versehen lassen. 
Rudolstadt, den 1. September 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v. Bertrab.
	        
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