Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 465 
von den im Artikel 11 des Verkrags vom Jahre 1850 bezeichneten Beamten mindestens 
zwei dem Großherzogthume Sachsen und je einer den übrigen betheiligten Staaten 
angehören. 
Artikel 10. 
Zu Artikel 12 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikels 9 
des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Für die Wiederbesetzung der Stellen des Ober-Staatsamwalts und seines Ge- 
hülsfen gilt das Nämliche, was in dem Arkikel5 dieses Vertrags über die Wiederbesetzung 
der Stellen des Präsidenten und Vice-Präsidenten bestimmt ist. 
Artikel 11. 
Zu den Artikeln 13 und 14 des Vertrags v. J. 1850 und statt 
des Artikels 10 des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Die Beitragspflicht der kontrahirenden Staatsregierungen zu den Ethaltungs- 
kosten des Appellations Gerichts wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der be- 
theiligten Staaten, unter Zugrundelegung der am 3. Dezember 1867 stattgefundenen 
Zählung, festgestellt. 
Artikel 12. « 
Zu den Artikeln 15 und 16 des Vertrags v. J. 1850. 
Auf sämmtliche bei dem Appellations-Gerichte angestellte Beamte findet das im 
Großherzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civil. Staatsdienst-Gesetz Anwendung. 
Nach Maßgabe desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositions-Stellung 
des Präsidenten, des Vice-Präsidenten und sämmtlicher Räthe, sowie des Ober-Staats- 
anwalts und seines Gehülsen, wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der be- 
theiligten Regierungen. Auch die Hinterbliebenen dieser Beamten haben Pensions- 
Ansprüche gegen die Gemeinschaft nach Maßgabe der im Großherzogthum Sachsen 
über die Pensionirung der Wittwen und Waisen verstorbener Staaksdiener gegenwärtig 
geltenden Gesetzgebung. 
Die Zahlung der Pensions= und Wartegeld- Beträge erfolgt aus der Sustenta- 
tions-Kale des Appellations-Gerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von 
sämmtlichen betheiligten Regierungen nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags bestimmten 
Verhältnisse aufgebracht werden.
	        
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