166 1868.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Pensionirung resp-
Dispositions-Stellung der bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha.
und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht bereits ange-
stellten bezüglich von der Herzoglich Sachsen= Coburg- Gothaischen Regierung sofort
angestellt werdenden Beamten und auf die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hin-
sichtlich der Pensions-- — resp. Wartegelds. — Ansprüche dieser Beamten und eben-
sowohl der jetzt und künftig angestellten bezüglich angestellt werdenden Subaltern-
Beamten (Sekretäre, Rechnungsführer, Kanzlisten, Diener und Boten) für sich selbst
und für ihre Hinterbliebenen behält es vielmehr bei den Bestimmungen des Artikels 16
des Vertrags vom Jahre 1850 allenthalben sein Bewenden.
Artikel 13.
Zu Artikel 18 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikels 11
des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird.
Das Aufsichtsrecht über das Appellations-Gericht wird von den betheiligten
Regierungen gemeinsam ausgeübt. Die laufenden Inspeklions-Geschäfte werden von
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung geführt und auf Einladung derselben
treten Kommissarien der betheiligten Regierungen alljährlich, nach Bedürfniß mehrfach,
zusammen, um über Inspektions-Sachen gemeinschaftlich zu berathen und Beschluß zu
fassen.
Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei Beschlüssen über die
Dienstentlassung, die Pensionirung oder Dispositions-Stellung von Beamten bei dem
Appellations-Gerichte und zwar auch der jetzt bereits Angestellten kommt das in Artikel 5
dieses Verkrags festgestellte Stimmverhältniß ebenfalls zur Anwendung.
Die nähere Bestimmung der als lausende Inspektions. Geschäfte zu betrachtenden
Angelegenheiten bleibt besonderer Vereinbarung unter den betheiligten Regierungen
vorbehalten.
Artikel 14.
Zu Artikel 22 des Vertrags v. J. 150, und Artikel 12 des
Vertrags v. J.1
Kassen= und Depositen Defekte, sowie Anes durch die Verschuldung des
Appellations-Gerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden,
insofern sie nach dem Eintritt des in Artikel 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeitpunkts