1868. 467
verursacht worden sind, von den sechs kontrahirenden Staatsregierungen yach dem im
Artikel 11 pieses Vertrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben Verhältntsse
gebührt den betreffenden Staatskassen dosienige, was etwa durch den Negreß auf den
Urheber des Schadens beigebracht wird.
Artikel 15.
Zu Artikel 24 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 13 des
Vertrags v. J. 1863.
Auch der Herzoglich Sachsen. Coburg= Gothaischen und der Fürlllich Reuß-
Plauischen älterer Linie Staatsregierung wird überlassen, je zwei Advokaten am Sitze
des Appellations-Gerichts anzustellen, welchen die in Artikel.24 des Vertrags vom
Jahre 1850 bezeichneten Befugnisse zustehen sollen.
Artikel 16.
Zu Artikel 25 des Vertrags v. J. 1850.
In Sachen, welche aus dem Herzogthume Sachsen = Coburg= Gotha an das
Appellations-Gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Herzoglich Sachsen-
Coburg-Gothaisches Appellations-Gericht“, in Sachen aus dem Fürstenthume Neuß
älterer Linic als „Fürstlich Reuß= Plauisches älterer Linie Appellations-Gericht.“
In Angelegenheiten, welche die vereinigten Regierungen gemeinschastlich angehen,
erhält das Appellations. Gericht die Benennung: „Das gemeinschaftliche Appellations-
Gericht zu Eisenach.“
Der Gerichtshof des Geschwornengerichts führt die Benennung: „Der Gerchts-
hof des gemeinschastlichen Geschwornengerichts.“
Artikel 17.
Zu Artikel 27 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 15 des
Vertrags v. J. 1863.
Die Formel des Verpslichtungseides für das Personal des Appellations-Gerichts
ist auf die Landesfürsten sämmtlicher bei dem Appellations-Gerichte betheiligter
Staaten zu richten.
Artikel 18.
Zu Artikel 6 des Bertrags v. J 1859 und Artikel 16 des Vertrags
3J. 1863.
Gegenwärtiger Vertrag “ wie die Verlräge vom Jahre 1850 und 1863.
Füritl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIN