Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 43 
LXXV. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 9. October 1868, die Gewerbesteuerpflicht der Handwerker #. betreffend. 
Da die Gewerbesteuerpflicht bei den Handwerkern nach §.7 des Gesetzes vom 
15. Februar d. J. durch die Annahme und die Entlassung eines einzigen Gesellen bedingt 
ist, so wird anmit darauf verwiesen, daß die 5§. 11 und 12 desselben Gesetzes hierauf 
Anwendung finden, so daß 
a) vom Entlassen des Gesellen Anzeige bei der Gemeindebehörde gemacht werden 
muß und die Steuerpflicht mit dem nach der Anzeige eintretenden neuen Quartale 
erlischt, 
b) von der Annahme des Gesellen ebenfalls bei der Gemeindebehörde Anzeige zu 
machen ist, und die Steuerpflicht mit dem nach der Anzeige beginnenden, neuen 
Quartale eintritt. 
Wenn die Anzeigen unterlassen werden, so wird im ersten Falle die Steuer fort- 
erhoben, und treten im zweiten Falle die im §. 29 des Gesetzes vom 15. Februar d. J. 
angedrohten Strafen ein. 
Die Steuer= und Gemeinde-Behörden werden hierdurch angewiesen, für pünkt- 
liche Beobachtung dieser Bestimmungen Sorge zu kragen. 
Rudolstadt, den 9. October 1868. · 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt. 
69°
	        
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