Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

     
42 1868. 
S. 46. 
Erstattung von Per- 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den 
sonengeld. 
folgenden Fällen statt: 
1) wenn die Post-Anstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen 
Fällen, in welchen wegen des Ausbleibens von weiterher zu erwartender Posten, 
wegen Unterbrechung der Verbindung in Folge von Naturereignissen u. s. w. 
die betreffende Post um die bestimmte Zeit nicht abgefertigt werden kann, oder 
unterwegs die weitere Beförderung der Reisenden mit der Post unthunlich 
geworden ist; 
2) wenn bei Post-Anstalten ohne Station die dort angenommenen Reisenden in 
Ermangelung unbesetzter Plätze in dem Hauptwagen oder in den etwaigen Bei- 
chaisen zurückbleiben müssen. 
II Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billets und gegen Quittung, 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der 
Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
S. 47. 
Verbindlichkeit der 1 Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu 
Reisenden in Betreff 
der Abreise. bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im 
Passagier-Billet bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das Passa- 
gier-Billet sowohl beim Besteigen des Wagens, als während der ganzen Dauer der Reise 
zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, 
wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Signal zur Abfahrt 
nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legitimiren können, ihre Aus- 
schließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes ver- 
lustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis 
zu der Post-Anstalt, auf welche das Passagier-Billet lautet, befördert, und bis zum Ein- 
gange der weitern Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
S. 48. 
Plätze der Reisenden. 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den 
Nummern über den Sitzplätzen. 
II In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst 
die sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Cabriolets, dann in der- 
selben Reihefolge die Mittelplätze kommen.
	        
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