Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

46 1868. 
zum Zweck: der Vereinigung über ein derarliges Untermehmen und über die Feststellung 
der darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden: 
Von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchst. Ihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alexander Theodor 
Weishaupt, 
Allerhöchst-Ihr Wirklicher Legations-Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise; 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ferdinand Gustav Adolph 
Schambach, 
Allerhöchst= Ihr Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar Reinhard; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen: 
Höchst-Ihr Stoatsrath Albrecht Otto Giseke; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg: 
Höchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Günther von Bamberg; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
Höchst-Ihr Staatsrath Dr. Emil Heinrich von Beulvitz, 
welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten 
unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische, die Großhergoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen- 
Meiningische, die Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtische und die Fürstlich Reußische 
Regierung verpflichten sich, innerhalb ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisenbahn 
zuzulassen und zu fördern, welche von Gera aufwärts im Elsterthale bis Wolfs. 
gefärth über Weida, Niederpöllnitz, Triptis, Neustadt a.O., Oppurg, 
Pöhneck,. Eichschenke, Wellenborn, Saalfeld, im Saalthale aufwärts 
bis zur Einmündung des Loquitz-Baches bei Eichicht führt, bei den genannten 
Orten an geeigneten horizontalen Stellen mit Stations-Anlagen für den Personen- 
und den Güter-Verkehr versehen wird und sich bei Gera an die dort mündenden Eisen- 
bahnen anschließt.
	        
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