46 1868.
zum Zweck: der Vereinigung über ein derarliges Untermehmen und über die Feststellung
der darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden:
Von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchst. Ihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alexander Theodor
Weishaupt,
Allerhöchst-Ihr Wirklicher Legations-Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan,
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise;
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar:
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ferdinand Gustav Adolph
Schambach,
Allerhöchst= Ihr Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar Reinhard;
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihr Stoatsrath Albrecht Otto Giseke;
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg:
Höchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Günther von Bamberg;
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie:
Höchst-Ihr Staatsrath Dr. Emil Heinrich von Beulvitz,
welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten
unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden
Vertrag
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische, die Großhergoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-
Meiningische, die Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtische und die Fürstlich Reußische
Regierung verpflichten sich, innerhalb ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisenbahn
zuzulassen und zu fördern, welche von Gera aufwärts im Elsterthale bis Wolfs.
gefärth über Weida, Niederpöllnitz, Triptis, Neustadt a.O., Oppurg,
Pöhneck,. Eichschenke, Wellenborn, Saalfeld, im Saalthale aufwärts
bis zur Einmündung des Loquitz-Baches bei Eichicht führt, bei den genannten
Orten an geeigneten horizontalen Stellen mit Stations-Anlagen für den Personen-
und den Güter-Verkehr versehen wird und sich bei Gera an die dort mündenden Eisen-
bahnen anschließt.