Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

a80 1868. 
Die kontrahirenden Regierungen stimmen jedoch darin überein, daß die Eisenbahn- 
Gesellschaft verpflichtet sein soll: 
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; 
2) den Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, sowie 
des dazu erforderlichen Eisenbahn. Postwagens und des nöthigen Expeditions- 
und Begleitungs-Personals unentgeltlich zu besorgen und die dazu nöthigen 
Einrichtungen zu treffen; 
3) die Kosten zu ersetzen, welche der Postverwaltung daraus erwachsen möchten, 
daß sie in Folge einer durch die Schuld der Gesellschaft eingetretenen Unter- 
brechung des regelmäßigen Postbetriebs aus der Eisenbahn genöthigt ist, ihren 
Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen. 
Die Bestimmung darüber, ob und inwieweit die vorslehend sub Pos. 2 und 3 
bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwaltung überwiesen, oder für die 
Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen, steht jeder Regierung bezüglich 
ihres Gebiets zu. 
Artikel 11. 
Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zu Zwecken der 
Militär-Verwaltung ist man über solgende Punkte übereingekommen: 
1) für alle Transporte von Militär-Personen oder Militär- Effekten, welche für 
Rechnung der einen oder anderen kontrahirenden Negierung bewirkt werden, 
wird den Militär= Verwaltungen der Regierungen völlige Gleichstellung zuge- 
sichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn- Verwaltung nach 
ganz gleichen Grundsäten zu erfolgen hat. 
2) Wenn in Folge auherordentlicher Umstände auf Anordnung einer der kontra- 
hirenden Regierungen größere Truppen= Bewegungen auf der mehrgedachten 
Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahn-Verwaltung die Pflicht 
ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und Verpflegungs- 
Bedürfnissen, sowie von Militär-Efsekten jeglicher Art, insoweit solche Sen- 
dungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigen- 
falls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte 
ihre Betriebsmittel, soweit dieselben von dem möglichst ungestört fortzusetzen- 
den regelmäßigen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, zu verwenden 
und hierzu thunlichst in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militär-Personen
	        
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