Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 481 
besetzten und die mit Mulitär-Effekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn 
kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind 
auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponibeln Lokomotiven 
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt lediglich dem 
Dienst-Personale der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung überlassen, dessen 
Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich 
des an die Eisenbahn-Verwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie nd 1 
dieses Artikels, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militär- Verwal. 
tungen ein. Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militär= Effecten 
und sonstigen Armee= Bedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf 
der Thüringischen Hauptbahn geltenden Sätze zur Erhebung gelangen. 
Artikel 12. 
Nücksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den betreffenden 
Staatsgebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahn-Unternehmungen bestehen. 
den allgemeinen gesetlichen Vorschristen und administrativen Grundsöße gleichmäßig 
Anwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein Ganzes 
ausmacht und nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlah gibt. 
Im Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehenden Artikeln 13, 14 
und 15 enthaltenen Punkte übereingekommen. 
Artikel 13. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschliehlich der 
Dampfwagen, übernimmt es die Königlich Preußische Negierung, die erforderliche 
Prüfung eintreten zu lassen und die übrigen Regierungen wollen diese Bekriebemittel, 
wenn die Königlich Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende 
bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in Ihren Gebieten zulassen. 
Artikel 14. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizei. Beamten 
sind auf Präsentation der Bahn-Verwaltung bei den kompetenten Behörden des be- 
tresenden Staates in Pflicht zu nehmen, Unterthanen der einen Regierung, welche 
beim Betriebe in dem Gebicte der anderen Negierung angestellt werden, scheiden da- 
durch nicht aus dem Unterkhanen-Verbande ihres Heimatlandes. 
Die Bahn-Verwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorien des Bahn- 
Personals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebietes 
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