1868. 485
bei den erwähnten Vorverhandlungen in Betreff der Einheitlichkeit der Unternehmer
Gera-Eichicht und Gera-Hof, sowie in Betreff ihrer Subvention Einverständnih
erzielt worden war, auch ferner bereit finden lassen, und einen hierüber zu schließenden.
Vertrag Ihren Landesvertretungen zur Zustimmung vorlegen wollen jedoch nur unter
der Voraussetzung einer gleichen Betheiligung der Königlich Bayerischen Regierung.
Auch wollen die übrigen kontrahirenden Regierungen an diese Erklärung nur gebunden
sein, falls der Antrag auf Abschluß des entsprechenden Vertrages von der Regierung
des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie innerhalb zweier Jahre, von erfolgter Aus-
wechselung der Ratifikationen des heutigen Vertrages ab gerechnet, und unter fester
Zusicherung der erforderlichen Subvention gestellt wird.
In Interesse der sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Verkehrsver-
hältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlichkeit der
Unternehmer Gera-Eichicht und Gera-Hof sind die vertragschliehenden Regierungen
schon jetzt darüber einverstanden, daß dem Unternehmer der Linie Gera-Eichicht die
Anwartschaft auf die eventuelle Konzessionirung für die Bahnstrecke Triptis-Hof zu
ertheilen, aber auch die Bedingung auszuerlegen ist, diese Bahnstrecke zur Ausführung
zu bringen, sobald der entsprechende Staatsvertrag zum Abschlusse gekommen und
diesem Unternehmen Seitens der betheiligten Regierungen in gleichem Maße, wie der
Linie Gera- Eichicht durch den gegenwärtigen Vertrag, eine Subvention gesichert
sein wird.
Die vorerwähme Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmers der Linie
Gera-Eichicht soll erlöschen, salls demselben nicht innerhalb dreier Jahre, von der
Natifications-Auswechselung des gegenwärtigen Verkragesab gerechnet, bekannt gemacht
sein wird, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und
die Zustimmung der betrefsenden Landesvertretungen erlangt hat.
Abgesehen von den vorcrörterten Erweiterungen der Linie Gera-Eichicht sollen
sonstige Anschlüsse an die letztere von der betreffenden Territorial-Regierung auch ohne
Zustimmung der mitkontrahirenden Regierungen genehmigt werden können, und es
soll dem Unternehmer bei der Konzessions-Ertheilung für die Eisenbahn Gera-Eichicht
die Verpflichtung auferlegt werden, derartige Anschlüsse zuzulassen, auch gegen eine
Krenzung der Bahn mittelst Ueberbrückung oder Unterführung keinen Widerspruch
erheben.
Zu Artikel 2.
Unter den im Artikel 2 erwähnten „lästigen Verpflichtungen sollen diejenigen