188 1868.
Vertrag
mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft über den Bau und den
Betrieb ciner Eisenbahn von Gera nach Eichicht.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Ge-
heimen Ober-Baurath Weisbaupt und den Geheimen Ober-Negierungsrath Heise,
und der Großherzöglich Sachsen- Weimarischen Staatsregierung, vertreten durch den
Geheimen Regierungsrath Schambach und den Regierungsraih Dr. Reinhard, und
zwar zwischen beiden Regierungen für sich und Namens der Herzoglich Sachsen-Mei-
ningischen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reußischen
(Jüngerer Linie) Regierung einerseits, und der in Erfurt domicilirenden Thüringischen
Eisenbahn= Gesellschaft, vertreten durch deren Direktion, andererstils, ist heute vor-
behaltlich der landesherrlichen Genehmigung und, soweit dieselbe erforderlich ist, der
Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen, sowie der statutenmäßigen Zustim-
mung der General-Versammlung und der bei der Thüringischen Eiseubahn betheiligten
drei Staatsregierungen, folgender ** boeschies en worden.
Die Thüringische Eisenbahn- canshohn. verpflichtet sich, den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von der Station Gera der Thüringischen Eisenbahn ausgehend, über
Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht als eines integrirenden
Theils des Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens nach näherer Maßgabe des zwischen
den vorgenannten Regierungen unterm 18. März cr. abgeschlossenen Staats-Ver-
trages, dessen Bestimmungen beide kontrahirende Theile für sich bindend anerkennen,
zu übernehmen.
« 8. 2.
Die kontrahirenden fünf Staatoregierungen werden der Thũringischen Eisenbahn-
Gesellschaft die Konzession fũr die im S. bezeichnete Eisenbahn, deren demnächstige
Fortsetzung zum Anschlusse an die Main · Linien in Aussicht genommen ist, ertheilen.
auch derselben das Recht zur Expropriation und zur vorũberg ehenden Beuutzung frem-
der Grundstücke auf Grund der betreffenden Landesgesetze einräumen.
Nachdem die Konzessionen (§.2) ertzein und die Baumittel (F. 6) sicher ge-
stellt sein werden, hat die Gesellschaft mit der Bauausführung nach Maßgabe des