Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

400 1868. 
3) für die Bestreitung derjenigen General--Kosten, welche sich nicht abgesondert 
vereechnen lassen und mit 1 Prozent der Ausgabe zu 1 der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft zu erstatten sind, 
für die Verzinsung mit 44 Prozent der erwähnten Bauzeit, d. h. bis zu den 
auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Gera nach Eichichtfolgenden, 
1. Januar auf die begebenen Aktien geleisteten Einzahlungen, und 
zur Deckung etwaiger Kours-Verluste, jedoch nicht über den Betrag von zehn 
Prozent des verausgabten Anlage-Kapitals, als nothwendig ergeben hat, 
unter Mitwirkung von Kommissarien der Königlich Preußischen und der Groß- 
herzoglich Sächsischen Regierung definikiv festgesetzt. Die Zins- Garantie 
(§.8) erstreckt sich jedoch nur auf ein Anlage-Kapital bis zur Höhe von sechs 
Millionen Thaler (§. 4). 
*— 
5 
— 
8. 6. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft soll nicht gehalten sein, den Bau der 
Bahn früher zu beginnen, als es ihr gelingt, zur Gewinnung der hierzu erforderlichen 
Geldmittel die Aktien zum Kourse von nicht weniger als 90 Prozent unterzubringen. 
Einmal begonnen, muß der Bau jedoch selbst beim Eintritte ungünstigerer Kourse 
ohne Unterbrechung fortgesetzt und in der vereinbarten Zeit (§. 3) zu Ende geführtwerden. 
Sollte die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft es für gut befinden, nicht sofort das 
gesammte Aktien-Kapital zu begeben, so ist sie verpflichtet, den 10 Prozent über- 
steigenden Kours-Verlust, welcher etwa bei einer späteren Begebung des zurückbe- 
haltenen Theils der Aktien erwächst, aus eigenen Mitteln zu decken. 
’1 
Sollte es der Thüringischen Eisenbahn Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres, 
von der Königlich Preußischer Seits erfolgten Publikation des die Bahn Gera-Eichicht 
betreffenden Statut-Nachtrags an gerechnet, noch nicht gelungen sein, die Aktien 
Linera C zum Kourse von mindestens 90 Prozent zu begeben, so sollen die betheiligten 
Staatsregierungen diesen Vertrag in dem Falle aufzuheben berechtigt sein, daß ein 
anderer Unternehmer sich bereit finden lassen sollte, die fragliche Eisenbahn unter, 
den Regierungen mindestens gleich günstigen Bedingungen auszuführen, es sei 
denn, daß die Thüringische Eisenbahn= Gesellschaft in solchem Falle sich ent- 
schließen sollte, den zur Beschaffung des Bau-Kapitals erforderlichen Kours-Verlust
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.