Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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sein wird, festgesetzt, daß die Oegenseitig zu leistende Entschädigung nach der 
zurückgeletzten Meilenzahl und den im Burbandverkehre“ der Thuringischen 
Eisenbahn zeltenden niedrigsten Miethsätzen“ zu normiren ist. 
5)/Was im Verkehre mit anderen. Bahnen an Miethe für Wagen oder Wlonid- 
tiven aufkommt und: gezahlt wird, beziehungswelse die Disserenz zwischen 
dieser Eiltnahme und Ausgabe, wird für jedes' Betriebsjähr auf die Thü- 
lingische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhälti dev. ——-- 
((Fehungzweffe der- Lolomnotio · Meilen verrechnet. "-. 
,- § 18«.«««·.«·5 
- vie rücksichtlich des- —ni’)ies und der Aulatze und Unterheliin eiettrenag 
netischer Telegraphen zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen. auf die Hauptbahn bezüglichen Verträge sollen 
auch für die Gera-Eichichter Eiseibahn Gilhet haben. soreit nicht lobale Vorhãtt. 
nisse eine Abänderung bedingen. 
Die Eisenbahn= Gesellschaft istt verhflichiet, die Anlage eines ——— 
Staats= Telegraphen ais Per neiten Bahn #mentgelklich zu gestatten. Sle' übermitumt 
die Befördeiung voin Privckk= und Skaäts" Depeschen mit dem Telegraphen dieset Bahn 
auf Grund des Preußischen Metlements wom 1. Juli 4867 und etwaiger späteren 
Abänderungen desselben: Sie- ist- verpflichtet. sdie Staats-Depeschen der betheiligten 
Regierungen nach deujenigen Telegraphen-Stationen, wo leine — clegrnhenr 
Stationen bochanden, egeltih zu besordern ½*½ 
E 14 “ 9 e i1n1 " 
Zur Aucshrun ür Bestimmung des Siats= Veinanon volii 18. ehlin er: unc 1 
über die Benußtig der Eisenbahn zu millitärischen Zwecken ist die- Gesellschast ver- 
pslichtet. sowohl den Bestimmungen des Presßischen Neglemenis vomel. M# 186, 
betrefsend die Organisation des Transports groͤßerer Tiuppenmassen auf ben Elser 
bahnen, nebst der Instruktion von gleicheml Dakum für den Transpürt ber Trappen 
und des Armed- Materials anf din Eisenbahnen, * ach den Abaͤndetnngen und * 
hänzungen dieser Reglemento und Instruktion sich zu untertersen.:. 
Gendarmen sind“ rücksi hich r Besorderung burch die vahn den T Per- 
sonen Keich u chten“ 
  
  
· * 
Im Uebrisen sün die ae des zuch die arcsi Uckuiden vbnn 
20. Augüst #esp. 10. und 1:3. Septomber 1844 bestäligten Statuts der Thüringischen
	        
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