Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

494 1868. 
Eisenbahn-Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das 
Unternehmen des Baues und Betriebs der Gera-Eichichter Bahn Anwendung. Auch 
sind, soweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen landesher#lich genehmigten 
Statuten-Nachtrag ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen der Geseltschafts- 
Statuten für die Verwaltung des neuen Untemehmens maßgebend. Insbesondere 
werden auch die Bau= und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, daß 
dieselben der Revision durch einen von der Königlich Preußischen Staatsregierung speziell 
zu diesem Geschäfte zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Interessen simmllher 
betheiligter Regierungen verpflichteten Kommissar unterliegen. 
§S. 16. 
Im Interesse der, sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Verkehrs- 
verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlichkeit des 
Unternehmens Gera-Eichicht mit einer Eisenbahn von Gera nach Hof, wird der Thü- 
kinhichen Eisenbahn-Gesellschast die Anwartschaft auf die Konzessionirung einer Bahn 
von Triptis, einer Station der Gera-Eichichter Eisenbahn, über Schleiz nach Hof 
innerhalb der Gebictstheile von Reuß, Weimar und Preußen ertheilt. Die Gesell- 
schaft verflichtet sich, die bezeichnete Bahnstrecke zur Ausführung zu bringen, sobald 
zwischen den bei der Linie Gera-Eichicht betheiligten Staatsregierungen und der 
Königlich Bayerischen Regierung ein entsprechender Staatsvertrag zu Abschluß ge- 
kommen und dem um die Strecke Triptis-Hof erweiterten Untemehmen in gleichem 
Maße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegenwärtigen Vertrag (I§. 8, 9, 10 
und 11) eine finanzielle Unterstütung zugesichert sein wird. Die Thüringische Eisen- 
bahn-Gesellschaft hat in diesem Falle, gleich den Staaten ihre Unterstützung der Linie 
Gera-Eichicht durch Uebernahme eines Theils der Zins-Garantie (§F. 8) auf das 
erweiterte Untemehmen, das in allen Beziehungen, insbesondere was die Verwaltung 
und die Berechnung resp. Vertheilung des Reinertrages anlangt, als ein einheitliches 
behandelt werden soll, auszudehnen. 
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft erlischt am 
1. Mai 1869, wenn nicht bis dahin von der Fürstlich Reußischen Negiernug beiden 
übrigen betheiligten Regierungen der Abschluß des Staatsvertrages unter fester Zu- 
sicherung der erforderlichen Subvention beantragt ist, resp. am I. Mai 1870, falls 
nicht bis zu diesem Zeitpunkte der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft durch die
	        
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