Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 497 
5. 
Die neuen Stamm-Aktien Liur. C werden nach bem anliegenden Schema mit der 
faksimilirsen Unterschrist des Vorsitzenden und zweier Direktions= Mitglieder der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft unter sorklaufenden Nummern stempelfrei ausge- 
fertigt. Sie erhalten Dividenden-Scheine nach dem unker B beigesügten Muster und 
Talons nach dem Muster C. 
Die Dividenden-Scheine werden mit dem Garantie-Kontrol-Stempel versehen. 
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener, oder sonstabhanden gekommener 
Aktien greifen die Bestimmungen des §. 22 des Statuts der Thüringischen Eisenbahn= 
Gesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Dividenden-Scheinen ist unzulässig. 
. 6. 
Die Besiher der Stamm-Aklien Liur. C nehmen an dem Rein-Ertrage des 
Stamm · Unternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen kũnstigen Erweiterungen 
nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Reln= Ertrag der neuen Zweigbahn, be- 
ziehungsweise auf die von den betheiligten Stoaten und der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft garantirten-Zinsen nach den Beslimmungen des Vertrags vo##4. Dezember 
1867 angewiesen. 
Hiernach wird der Rein-Ertrag bis zu 5 Prozent ausschließlich an die Inhaber 
der Stamm-Aktien Läur. C vertheilt. Uebersteigt der Mein-Ertrag 5 Prozent, so 
flleßt von diesem Ueberschuß die Hälste den betheiligten Staats-Regierungen behufs 
Abtragung der in den Vorjahren in Folge der übernommenen Garantie geleisteten 
Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stamm= Aktien Liur. 
4 einschließlich der drei Staats-Aktien, und ein Viertel den Stamm-Aktien Liur. 
0 zu. 
Sind die Zuschüsse der Staats-Regierungen vollständig zurückerstattet, so wird 
der 5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Rein-Ertrages zwischen den Stamm-Aktien 
Liur. 4 einschließlich der drei Staats-Aktien, und den Stamm-Aktien Lillr. C je zur 
Hälfte vertheilt. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft ist die neue Zweigbahn nicht verhastet. 
8. 7. 
Jedem Besiher von Stamm-Aktien lälr. C zum Gesammt-Nominal-Werth 
von mindestens Ein Tausend Thalern steht die Besugniß zu, an den General. 
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