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Versammlungen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Theil zu nehmen, und ein
Stlimmecht anin ausztrüben:
H) in saüchen Angetgenheiten. wesche ausschiießlich die Gera- Saalfeld. Eichlchter
Eisenbahn be
2) bei den *8 wer die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der eben ge-
nannten Bahn;
4) bei den Fmibum über die Ergänzung ober Abänverung dieses Statuten-
Nachtra
Bezüglich der Legitimation der Besiter der Aktien kalk. C zur Theilnahme an den
General-Versammlungen, der Zählung und Feststellung ihrer Stimmen, und der
höchsten zulässigen Anzahl derselben finden die Vorschristen der §§. 26 bis 28 des
Statuts Anwendung.
Zur Feststellung der Stimmbrrechtigung eines Aktionärs findet eine Zusammen-
zählung der von ihm besessenen Stamm--Aklien Litir. A und Liilr. C niemals statt,
Dagegen werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stamm-Aktien Liltr. C
überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Besitzer der Stämm-
Aktien L.inr. A zugezählt, um nach der Gesammtsumme, gemäß §. 25 des Statuts
und gemäh dem Statuten-Nachtrage vom Jahre 1862, für jede einzelne Abstimmung
die Anzahl der Stimmen der drei Staats-Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar
und Sachsen-Koburg-Gotha festzustellen.
8. 8.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das neue Unter-
nehmen und dessen Verwaltung gleichfalls Anwendung. Insbesondere werden auch die
in Gemäßheit des §. 12 des Vertrags vom 4. Dezember 1867 aufzustellenden Bau-
und Betriebs - Rechnungen von dem Verwaltungsrath der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, dah dieselben der Revision
durch einen von der Königlich Preußischen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäft
zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen
verpflichteten Kommissar unterliegen.