Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

T 1868. 
LXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, 
den Anschluß der Großherzogthümer Meckleuburg, einiger zeither ausgeschlossen 
Vewesener Theile der Regierungebezirke Stettin und Potedam, sowie der freien 
und Hansestadt Lübeck an den Zollverein betreffend, vom 28. October 1868. 
Nachdem die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des Vertrags 
vom 8. Juli 1867, die Forkdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, (Bundes- 
gesetzblatt des Norddeutschen Bundes für 1867, Seite 81) auf die Großherzogthümer 
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg= Strelitz, auf die vom Zollverein ausgeschlossen 
gebliebenen Theile der Regierungöbezirke Stettin und Potsdam und auf die Hanfestadt 
Lübeck bisher verhindert haben, sind auf Grund des Artikels 6 des gedachten Vertrags 
in Folge eines Beschlusses des Bundesraths des Zollvereins die vorerwähnten Länder 
und Landestheile vom 11. August d. J. an in den Verband des Gesainmt-Zollvereins 
aufgenommen worden. Die wegen der Erhebung einer Nachsteuer dabei zunächst noch 
erforderlich gebliebenen Beschränkungen haben mit dem 19. September d. J. aufgehört 
und es ist, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, mit diesem Tage der 
den vertragsmäßigen Bestimmungen entsprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen 
Theilen des Zollvereins und den gedachten Ländern und Landestbeilen eingetreten. 
In Absicht der einer inneren indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse (Brannt- 
wein, Bier, Tabak) findet zwischen Preußen nebst den dieserhalb mit Preußen ver- 
bundenen Theilen des Norddeutschen Bundes und den vorgedachten Ländern und 
Landestheilen, serner auch, was in Folge der Bekanntmachungen vom 24. Januar, 
21. Febrnar, sowie 19. März d. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, dem 
Herzogthume Lauenburg und den inzwischen bereits dem Zollvercin angeschlossenen 
Hamburgischen Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim 
Uebergange der gedachten Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben noch er- 
stattet wird. 
Rudolstadt, den 28. October 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwa 
A. Koch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.