Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 45 
V Der Reisende erhält über das eingelieserte Reisegepäck eine Bescheinigung (Ba- 
hage-Zettel). Der Reisende hat den Bagage-Zettel sorgfältig aufzubewahren. Die Aus- 
lieferung des Reisegepäcks, der Werth desselben mag declarirt sein oder nicht, ersolgt gegen 
Rückgabe des Bagage-Zettels. 
§. 50. 
aletistsan k4%½%. I Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Ge- 
böln. päck ein Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeld- 
Sagß und auf die Postengattung, bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Frei- 
gewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen speciellen Bestim- 
mungen sein Bewenden. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcke ist bei der Einlieserung Ueberfracht-Porto 
zu entrichten; dasselbe beträgt, nuch Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personen- 
geld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede f. fünf Pfund und jede Meile 2 Pfennige. 
Dabei werden Genichtebeträge unter fünf Pfund für volles, fünf Pfund, undEntfernun- 
gen unter einer Meile für eine volle Meile gerechnet. 
I Wird der Werth des Passagier-Gepäcks declarirt, so wird die Assecuranz= 
Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen lund 
Säße der Assecuranz-. Gebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit 
declarirtem Werth gelten. 
IV MI das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet 
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht. Porkos 
das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von 
dem Gesammt-Gewichte des Gepäcks in Abzug zu hringen, wenn die Personen zu 
ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören. 
V Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und elwaiger Assecuranz-Gebühr regelt 
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erslaktung von Personengeld. 
VI Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Assecuranz-Gebühr 
sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1, 1, 2 oder ganze Silber- 
groschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen- 
Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst 
genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Exhebung 
mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
	        
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