T 1868.
Artikel 2. —.
Der Baunnternehmer ist berechtigt, die ebtnng von Grundstücken zu verlangen:
* iu der Bahn selbst, ihrer Einsriedigung und Sicherstellung, den. Ausweiche,
stellen, Auffahrten und Abfahrten, Aufseher, und Wärter-Wohiiuugen;
2) zu den Bahnhöfen, Stationsplätzen und überhaupt zu allen zum zweckmäßigen
Transport--Betriebe nöthigen Einrichtungen;
3) zu der Unterbringung oder Gewinnung von Erde, Sand. Schult, Steinen
u. Lw., insofern deshalb die vorübergehende Benuhung der Grundslücke (Art. 3)
nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt wird;
4) zu denjenigen im öffentlichen Interesse in Folge der Eisenbahnanlage hexzustellen.
den Straßen, Wegen, Fluß-Correctionen, Brücken und anderen, auch durch
sicherheitspolizeiliche Rücksichten gebotenen Einrichtungen, deren Anlage nach
den Gesetzen, dem genehmigten Bauplane oder den ertheilten bahnpolizeilichen
Vorschriften erforderlich wird.
Artike
Unter dem der zwangsweisen Abtretung Lrnicgenen Gruideigenhume (Art. 2)
sind alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubehörungen begriffen, ein-
schließlich der Realberechtigungen.
Erfordert eine der im Art. 2 bezeichneten Anlagen die Beslellung einer Dienst-
barkeit auf ein Grundstück oder macht sich eine solche in Folge dieser Anlage nöthig,
so ist auch diese Dienstbarkeit auf Verlangen des Unternehmers einzuräumen.
Ebenso muß die vorübergehende Benutzung des Grundeigenthums zur Herrichtung
von Nebemvegen, zur Niederlegm 8 Anfuhr oder Gewinnung von Bausstoffen (Art. 2
Ziffer 3), sowie zur einstweiligen Verlegung von Flüssen, Bächen und Gtäben 2c. im
Zwecke des Hauptunternehmens gestattet werden. Dauert die Benußung über drei
Jahre fort, so kann sie nicht mehr als vorübergehend angesehen werden und der Eigen-
thümer des Grundstückes, dessen Benutzung noch länger in Anspruch genommen wird,
ist sodann berechtigt, die eigenthümliche Uebernahme desselben von Seiten des Unter-
nehmers zu verlangen.
Eine Verpflichtung, Wohn., Wirthschafts= oder Fabrik-Gebäude nur vorüber-
gehend zu Zwecken der Eisenbahn zu überlassen, findet überall nicht, bei anderen
Grumsstücken aber in dem Falle nicht Statt, wenn deren Beschafsenheit wesentlich
und bleibend durch diese Ueberlassung verändert werden sollte.