Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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zusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthüneer es verlangt, bei Bestimmung der 
Entschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht 
aus der Oertlichkeit hetorgehk, daß der (Eigenthümer durch Verwendung der ihm für 
das Gebäude oder das Grundstück der Würderung nach zu gewährenden Abtretungs= 
summe sich dieselbe Annehmlichleit auf einem andern Blabe zu verschaffen im Stande ist. 
Artikel 12. 
Der sogenannte Liebhaberwerth (prelium anlectionis), sowie Vortheile, welche 
aus erst in Folge der beabsichtigten Verbesserungen und Einrichtungen hergeleitet 
werden, oder erst durch die Anlage der Eisenbahn für das zu veränßernde oder zu be- 
nutzende Grundstück entstehen, sind bei der Entschädigung nicht mit in Anschlag zu 
bringen. Eben so wenig kommt umgekehrt bei einer theilweisen Abtretung die Werths- 
erhöhung, welche für den zurückbleibenden Theil durch die Aulage etwa mittelbar oder 
unmittelbar entsteht, bei der Entschädigung für den abzutretenden Theil in Aufrechnung 
und Abrechnung. 
Wenn der Grundeigenthümer, welchem amtlich bekannt gemacht worden war, 
daß sein Grundstück zum Zwecke der Eisenbohnanlage gefordert werde (Art. 8) auf 
demselben eine neue Anlage, Bestellung oder sonstige, die Entschädigungsforderung er- 
höhende und nicht nothwendige Maßregel innerhalb eines Jahres nach der Bekannt- 
machung unternahm, so ist eine Entischädigungssorderung dafür bei dem Eintritte der 
Enteignung nur insoweit zu berücksichtigen, als jene Anlage den Werth des in Anspruch 
genommenen Gegenstandes für das Eisenbahnunternehmen selbst erhöht hat. Dagegen 
gebührt, wenn die angezeigte Absicht nicht zur Ausführung kommt, dem Betheiligten 
vollkommene Entschädigung wegen aller Vermögensnachtheile, welche die herbeigeführte 
Beschränkung (Art. 8) ihm verursacht hat. 
Artikel 14. 
Die Entschädigung, welche für die Abtretung cines Grundstückes, die Aufgabe 
eines Rechtes oder die Einräumung einer Befugniß verlangt werden darf, ist in der 
Regel vor der Abtretung, Aufgabe oder Einräl#numg zu'leisten, jedoch mit folgenden 
Ausnahmen und näheren Bestimmungen: 
1) ist ein unwiederbringlicher Nachtheil mit dem Verzuge verbunden — wohin auch 
der Fall zu rechnen ist, daß der Eisenbahnbau nicht blos darum aufgeschoben 
werden darf, weil die Rechnungsarbeiten zur Feststellung, der Entschädigung und
	        
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