Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 519 
erhobenem Zweifel zu erkennen hat, nicht im Stande sind, so sind für diesen einzelnen 
Fall andere Schätzer auf die angegebene Weise zu ernennen, bezüglich von den indiesem 
Falle Betheiligten zu wählen. 
Artikel 27. 
Die Schätzer sind vom Commissar, unter besonderer Hinweisung auf die in den 
betreffenden Artikeln dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, eidlich zu verpslichten 
und können, sofern sie nicht über acht Stunden von der betreffenden Gemarkung ent- 
fernt wohnen, ohne besonders erhebliche Enlschuldigungsgründe, über welche der 
Commissar entscheidet, die auf sie gesallene Wahl nicht ablehnen, haben aber den Be- 
zug der durch Gesetz oder sonstige Normen ihnen zugebilligten Gebühren, Diäten und 
Transportkosten zu beanspruchen. 
Artikel 28. 
Der Bevollmächtigte des Bauunternehmers hat auf Bestimmung eines Termins 
zur Verhandlung über die Enteignung beziehungsweise Abschähung anzutragen. 
Dieser Termin ist in der Negel in dem Orte, in dessen Gemarkung die betreffenden 
Giunstücke gelegen sind, innerhalb vierzehn Tagen bis drei Wochen abzuhalten. 
Es sind hierzu nicht allein der Bauunternehmer oder dessen Bevollmächtigter und 
die bereits ermittelten Entschädigungsberechtigten oder deren bestellte Vertreter mittelst 
besonderer Zufertigung, sondern auch alle Personen, welche in Beziehung auf die ab- 
zutretenden Gegenstände oder auf die Entschädigungsgelder aus irgend einem Grunde 
einen in diesem Verfahren geltend zu machenden Anspruch zu haben glauben, durch eine 
öffentliche Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde und in den officiellen Nach- 
richtsblättern vorzuladen. 
Die Vorladungen sind, soweit es angeht, mit der im Art. 23 vorgeschriebenen 
zu verbinden und müssen nicht allein den Zweck des anberaumten Termincs angeben, 
sondern auch die im Art. 29 aufgeführten Rechtsnachtheile androhen. 
Zu dem Termine sind auch die bestellten Schäper, sowie denk Gemeindevorstand 
unddie Feldgeschworenen (Märker) der betreffenden Gemeinde als Auskunfispersonen 
und zur Vermittelung einer gütlichen Uebereinkunft vorzuladen. 
Kann die Verhandlung voraussichtlich an einem Tage nicht erledigt werden, so ist 
der Termin auf mehrere, wo dn aufeinander folgende — anzuberaumen und 
aufjeden Tag der t se vorzuladen. 
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