Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

sꝛo 1•8 68. 
Arti 
In dem Termine können die onsiclkel ab.e oiinn nach l- 
oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen. 
Die Ausbleibenden treffen folgende Rechtsnachtheile: 
u) den Bauunternehmer, daß er die sämmtlichen Koslen des vereitelten Termins 
sammt den Reisekosten und Zehrungskösten der Betheiligten zu tragen und zu 
ersetzen, auch deren gehabte Versäumniß zu vergüten hat; 
b die bekannten Entschädigungsberechtigten, daß die Einwilligung in die ange- 
sprochene Abtretung angenommen, die Entschädigungssummte aber im Wegeder 
gesetzlichen Schähung einseitig festgestellt und nach Befinden gerichtüich deponirt 
wiid; 
e) die dem Commissar nicht bekannten Entschädigungoberechtigten, deh sie der 
Berücksichtigung ihrer nicht angemeldeten Nechte und Entschädigungsausprüche 
verluslig gehen, bezüglich mit denselben lediglich an den Enpfänger der Ent- 
schädigungssumme verwiesen werden. · 
Alle Rechksnachtheile treten mit Ablauf des Termins chue - 
gung und ohne förmlichen Vescheid, ein. 
Artit * 30. 
In dem Termine hat der Commissar die cientuen Seheligen uͤber den Um- 
fang der Abtretung beziehungsweise Uebermahme eines Enteignungsgegenstandes 
(Artt. 3, 4, 5) oder die Einräumung eines Rechtes (Art.3) und die geforderte Ent- 
schädigung zu vernehmen und, wenn möglich, eine gütliche Uebereinkunft hierüber, 
erforderlichen Falls unter Zustimmung betheiligter dritter Personen, zu vermitteln, 
auch dieselbe protökollarisch festzustellen. 
Werden Einwendungen gegen die Abtretung, gegen den Umfang derselben, be- 
züglich der Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes oder gegen die Einräumung 
eines Rechtes vorgebracht, welche auf gütlichem Wege nicht beseitigt werden können, 
so sind dieselben nebst etwaigen Gegenerklärungen der Betheiligten zu Protokoll zu 
nehmen. Nach Feststellung der Streitfrage hat der Commissar die etwa nöthige Ver- 
messung vornehmen zu lassen, bezüglich die Gutachten Sachverständiger einzuholen und 
sodann, wo möglich sofort, Entscheidung abzugeben. 
Der Baunnternehmer und der Commissar können solche Sachverständige für alle 
Falle dieser Gattung ernennen; der dütte solcher Sachverständigen ist dagegen fürjeden
	        
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